Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Die Vertreter einer Tochtergesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 277 UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind.Die Vertreter einer Tochtergesellschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 277, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind.
(2)Absatz 2,Die Vertreter einer Zweigniederlassung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben,Die Vertreter einer Zweigniederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 280 a, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben,
1.Ziffer einsob das Drittlandunternehmen über eine Tochtergesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 verfügt;ob das Drittlandunternehmen über eine Tochtergesellschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, verfügt;
2.Ziffer 2falls Z 1 nicht zutrifft: ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind;falls Ziffer eins, nicht zutrifft: ob die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind;
3.Ziffer 3falls Z 2 zutrifft: ob die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat.falls Ziffer 2, zutrifft: ob die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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