§ 11 DriBeG Inkrafttreten

DriBeG - Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,Verstöße gegen die vollständige und richtige Einreichung der in § 8 Abs. 1 genannten Unterlagen können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes nur dann mit Zwangsstrafen nach § 9 Abs. 1 geahndet werden, wenn die Vertreter einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.Verstöße gegen die vollständige und richtige Einreichung der in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Unterlagen können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes nur dann mit Zwangsstrafen nach Paragraph 9, Absatz eins, geahndet werden, wenn die Vertreter einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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