§ 9 DriBeG Strafbestimmung

DriBeG - Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung hat die Vertreter zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung der in § 8 Abs. 1 genannten Unterlagen anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höchstbetrag 10 000 Euro, bei einer Zweigniederlassung 8 000 Euro beträgt. Kommen die Vertreter ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag bei einer Zweigniederlassung 20 000 Euro, bei einer großen Gesellschaft 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) 100 000 Euro.Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung hat die Vertreter zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung der in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Unterlagen anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höchstbetrag 10 000 Euro, bei einer Zweigniederlassung 8 000 Euro beträgt. Kommen die Vertreter ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag bei einer Zweigniederlassung 20 000 Euro, bei einer großen Gesellschaft 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB) 100 000 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat die Vertreter einer Gesellschaft und einer Zweigniederlassung, die eine Bekanntgabe nach § 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben, mit einer Ordnungsstrafe zu bestrafen. Der Strafrahmen reicht bei einer Zweigniederlassung bis 20 000 Euro, bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Gesellschaft bis 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) bis 100 000 Euro.Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat die Vertreter einer Gesellschaft und einer Zweigniederlassung, die eine Bekanntgabe nach Paragraph 6, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben, mit einer Ordnungsstrafe zu bestrafen. Der Strafrahmen reicht bei einer Zweigniederlassung bis 20 000 Euro, bei einer großen (Paragraph 221, Absatz 3, UGB) Gesellschaft bis 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB) bis 100 000 Euro.
  3. (3)Absatz 3,Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem gegenüber dem Gericht die Einreichung spätestens hätte vorgenommen oder eine Bekanntgabe hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den mutmaßlichen Verletzer unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer des Gerichtsverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
  4. (4)Absatz 4,Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Abs. 1 verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Absatz eins, verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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