§ 7 DriBeG Bericht an die Europäische Kommission

DriBeG - Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Auf Verlangen haben die Firmenbuchgerichte jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der Bundesministerin für Justiz über jene Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen zu berichten, die die Einreichpflichten nach diesem Bundesgesetz erfüllt haben. Diese Berichtspflicht kann je nach technischen Möglichkeiten über eine Abfrage aus der Firmenbuchdatenbank erfüllt werden. Die Bundesministerin für Justiz kann der Europäischen Kommission jährlich jene Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen melden, die die Berichtspflichten erfüllt haben, wobei Berichte nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz (auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2) gesondert anzuführen sind. Auf Verlangen haben die Firmenbuchgerichte jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der Bundesministerin für Justiz über jene Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen zu berichten, die die Einreichpflichten nach diesem Bundesgesetz erfüllt haben. Diese Berichtspflicht kann je nach technischen Möglichkeiten über eine Abfrage aus der Firmenbuchdatenbank erfüllt werden. Die Bundesministerin für Justiz kann der Europäischen Kommission jährlich jene Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen melden, die die Berichtspflichten erfüllt haben, wobei Berichte nach Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz (auch in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,) gesondert anzuführen sind.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 DriBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 DriBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 DriBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 DriBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 DriBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 DriBeG
§ 8 DriBeG