Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt entsprechend für Abschlussprüfer, die bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen. Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt entsprechend für Abschlussprüfer, die bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen.
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