§ 271d UGB Verbotene Nichtprüfungsleistungen bei Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Abschlussprüfer, der bei einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Abschlussprüfer angehört, dürfen weder direkt noch indirekt für die Gesellschaft, deren Nachhaltigkeitsberichterstattung bestätigt wird, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der EU oder im EWR die in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b und c sowie lit. e bis k der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbringen, und zwarDer Abschlussprüfer, der bei einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Abschlussprüfer angehört, dürfen weder direkt noch indirekt für die Gesellschaft, deren Nachhaltigkeitsberichterstattung bestätigt wird, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der EU oder im EWR die in Artikel 5, Absatz eins, Unterabs. 2 Litera b und c sowie Litera e bis k der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbringen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb des Zeitraums zwischen dem Beginn des Zeitraums, der Gegenstand der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, und der Abgabe des Zusicherungsvermerks und
    2. 2.Ziffer 2in Bezug auf die in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Leistungen innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in Z 1 genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht.in Bezug auf die in Artikel 5, Absatz eins, Unterabs. 2 Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Leistungen innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht.
  2. (2)Absatz 2Die Erbringung anderer Nichtprüfungsleistungen als die verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn der Prüfungsausschuss nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit und der vom Abschlussprüfer ergriffenen Schutzmaßnahmen seine Zustimmung erteilt hat.Die Erbringung anderer Nichtprüfungsleistungen als die verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn der Prüfungsausschuss nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit und der vom Abschlussprüfer ergriffenen Schutzmaßnahmen seine Zustimmung erteilt hat.
  3. (3)Absatz 3Werden nach Abs. 1 oder Abs. 2 verbotene Leistungen dennoch erbracht, gebührt dem betreffenden Abschlussprüfer oder Netzwerkmitglied dafür kein Entgelt.Werden nach Absatz eins, oder Absatz 2, verbotene Leistungen dennoch erbracht, gebührt dem betreffenden Abschlussprüfer oder Netzwerkmitglied dafür kein Entgelt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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