§ 268 UGB Pflicht zur Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften mit Ausnahme von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen, und der Konzernabschluss von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Der Abschlussprüfer hat fernerDer Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften mit Ausnahme von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,), die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen, und der Konzernabschluss von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Der Abschlussprüfer hat ferner
    1. 1.Ziffer einszu prüfen und ein Urteil darüber abzugeben, ob der Lagebericht (Konzernlagebericht) mit dem Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht und ob der Lagebericht (Konzernlagebericht) nach den geltenden rechtlichen Anforderungen, ausgenommen die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, aufgestellt wurde und
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls zu prüfen und ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit darüber abzugeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, einschließlich
      1. a.Litera ader Übereinstimmung mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung,
      2. b.Litera bder Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung von Informationen, über die nach diesen Standards zu berichten ist,
      3. c.Litera cder Einhaltung der Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und
      4. d.Litera dder Einhaltung der Anforderungen an die Berichterstattung nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung;der Einhaltung der Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 8, der Taxonomie-Verordnung;
    3. 3.Ziffer 3zu erklären, ob im Licht der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen (die Gruppe) und sein (ihr) Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht (Konzernlagebericht) festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist.
  2. (2)Absatz 2Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Umstände, die in einem Verfahren nach § 270 Abs. 3 geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Umstände, die in einem Verfahren nach Paragraph 270, Absatz 3, geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.
  3. (3)Absatz 3Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Es ist zulässig, dass andere Wirtschaftsprüfer oder andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als diejenigen, die die Abschlussprüfung durchführen, das Urteil nach Abs. 1 Z 2 in einem Zusicherungsvermerk (§ 274a) abgeben (Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung). Für die Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten in diesen Fällen die Bestimmungen dieses Titels für Abschlussprüfer mit Ausnahme von § 270a, § 271a, von § 273, soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von § 274.Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Es ist zulässig, dass andere Wirtschaftsprüfer oder andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als diejenigen, die die Abschlussprüfung durchführen, das Urteil nach Absatz eins, Ziffer 2, in einem Zusicherungsvermerk (Paragraph 274 a,) abgeben (Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung). Für die Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten in diesen Fällen die Bestimmungen dieses Titels für Abschlussprüfer mit Ausnahme von Paragraph 270 a,, Paragraph 271 a,, von Paragraph 273,, soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von Paragraph 274,
  4. (4)Absatz 4Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass in Österreich niedergelassene unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen Anforderungen unterliegen, die den in der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15 (im Folgenden: Abschlussprüfungs-Richtlinie) festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig sind, können solche unabhängigen Erbringer von Prüfungsleistungen das Urteil nach Abs. 1 Z 2 abgeben. Insbesondere die Anforderungen an Folgendes müssen gleichwertig sein:Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass in Österreich niedergelassene unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen Anforderungen unterliegen, die den in der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 Sitzung 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 Sitzung 15 (im Folgenden: Abschlussprüfungs-Richtlinie) festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig sind, können solche unabhängigen Erbringer von Prüfungsleistungen das Urteil nach Absatz eins, Ziffer 2, abgeben. Insbesondere die Anforderungen an Folgendes müssen gleichwertig sein:
    1. 1.Ziffer einsAusbildung und Eignungsprüfung, um sicherzustellen, dass unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erwerben;
    2. 2.Ziffer 2kontinuierliche Fortbildung;
    3. 3.Ziffer 3Qualitätssicherungssysteme;
    4. 4.Ziffer 4Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis;
    5. 5.Ziffer 5Bestellung und Abberufung;
    6. 6.Ziffer 6Untersuchungen und Sanktionen;
    7. 7.Ziffer 7die Organisation der Arbeit des unabhängigen Erbringers von Prüfungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf notwendige Mittel und Personal sowie die Führung von Mandantendateien und Akten, und
    8. 8.Ziffer 8die Meldung von Unregelmäßigkeiten.
    Die Bestimmungen dieses Titels gelten mit Ausnahme von § 270a und § 271a, von § 273, soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von § 274 auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen.Die Bestimmungen dieses Titels gelten mit Ausnahme von Paragraph 270 a und Paragraph 271 a,, von Paragraph 273,, soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von Paragraph 274, auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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