§ 280 UGB Offenlegung des Konzernabschlusses

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht, den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen mit dem Bestätigungsvermerk gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. § 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster Satz gelten sinngemäß. § 277 Abs. 2 und 2a sind für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht, den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen mit dem Bestätigungsvermerk gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Paragraph 277, Absatz 3 und Absatz 6, erster Satz gelten sinngemäß. Paragraph 277, Absatz 2 und 2a sind für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.
  2. (1)Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:
    1. 1.Ziffer einsden Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
    2. 2.Ziffer 2den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Ziffer eins, genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
    3. 3.Ziffer 3den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
    4. 4.Ziffer 4den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
    § 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 267a Abs. 11 einzureichen.Paragraph 277, Absatz 3 und Absatz 6, erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach Paragraph 267 a, Absatz 11, einzureichen.
  3. (2)Absatz 2Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß Paragraph 245, Absatz eins, einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)

  4. (3)Absatz 3Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten BerichtsjahrDie gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Absatz eins, oder Paragraph 277, Absatz eins, zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr
    1. 1.Ziffer einsder Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
      1. a.Litera afalls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
      2. b.Litera bfalls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien des § 267b erfüllt hat unddie Kriterien des Paragraph 267 b, erfüllt hat und
    3. 3.Ziffer 3ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist.ob es die Kriterien des Paragraph 267 c, Absatz eins, erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß Paragraph 267 c, Absatz 2, befreit ist.
    § 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.Paragraph 277, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.12.2022 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht, den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen mit dem Bestätigungsvermerk gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. § 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster Satz gelten sinngemäß. § 277 Abs. 2 und 2a sind für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht, den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen mit dem Bestätigungsvermerk gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Paragraph 277, Absatz 3 und Absatz 6, erster Satz gelten sinngemäß. Paragraph 277, Absatz 2 und 2a sind für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.
  2. (1)Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:
    1. 1.Ziffer einsden Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
    2. 2.Ziffer 2den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Ziffer eins, genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
    3. 3.Ziffer 3den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
    4. 4.Ziffer 4den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
    § 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 267a Abs. 11 einzureichen.Paragraph 277, Absatz 3 und Absatz 6, erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach Paragraph 267 a, Absatz 11, einzureichen.
  3. (2)Absatz 2Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß Paragraph 245, Absatz eins, einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)

  4. (3)Absatz 3Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten BerichtsjahrDie gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Absatz eins, oder Paragraph 277, Absatz eins, zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr
    1. 1.Ziffer einsder Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
      1. a.Litera afalls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
      2. b.Litera bfalls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien des § 267b erfüllt hat unddie Kriterien des Paragraph 267 b, erfüllt hat und
    3. 3.Ziffer 3ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist.ob es die Kriterien des Paragraph 267 c, Absatz eins, erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß Paragraph 267 c, Absatz 2, befreit ist.
    § 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.Paragraph 277, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)

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