§ 43a MedienG Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß § 43 unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß Paragraph 43, unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.
  2. (2)Absatz 2,Durch Verordnung können die Kategorien von Medienwerken, die der Anbietungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, vom BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für BildungFrauen, Wissenschaft und KulturForschung näher festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3,Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport nach Anhörung des Bundesministersder Bundesministerin für BildungFrauen, Wissenschaft und KulturForschung festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Abs. 1 besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann.Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport nach Anhörung des Bundesministersder Bundesministerin für BildungFrauen, Wissenschaft und KulturForschung festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Absatz eins, besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann.
  4. (4)Absatz 4,§ 43 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die Anzahl der abzuliefernden Stücke nicht mehr als fünf betragen darf.Paragraph 43, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die Anzahl der abzuliefernden Stücke nicht mehr als fünf betragen darf.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.09.2000 bis 30.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß § 43 unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß Paragraph 43, unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.
  2. (2)Absatz 2,Durch Verordnung können die Kategorien von Medienwerken, die der Anbietungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, vom BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für BildungFrauen, Wissenschaft und KulturForschung näher festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3,Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport nach Anhörung des Bundesministersder Bundesministerin für BildungFrauen, Wissenschaft und KulturForschung festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Abs. 1 besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann.Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport nach Anhörung des Bundesministersder Bundesministerin für BildungFrauen, Wissenschaft und KulturForschung festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Absatz eins, besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann.
  4. (4)Absatz 4,§ 43 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die Anzahl der abzuliefernden Stücke nicht mehr als fünf betragen darf.Paragraph 43, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die Anzahl der abzuliefernden Stücke nicht mehr als fünf betragen darf.

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