§ 20 WettbG Vollziehung

Wettbewerbsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 14 ist der Bundesminister für Inneres,des Paragraph 14, ist der Bundesminister für Inneres,
    2. 2.Ziffer 2der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerinder Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus undder Paragraphen 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerinder Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus und
    3. 3.Ziffer 3der übrigen Bestimmungen die Bundesministerinder Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastuktur – betraut.der übrigen Bestimmungen die Bundesministerinder Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus – und zwar hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastuktur – betraut.
  2. (2)Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 10.09.2021 bis 23.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 14 ist der Bundesminister für Inneres,des Paragraph 14, ist der Bundesminister für Inneres,
    2. 2.Ziffer 2der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerinder Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus undder Paragraphen 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerinder Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus und
    3. 3.Ziffer 3der übrigen Bestimmungen die Bundesministerinder Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastuktur – betraut.der übrigen Bestimmungen die Bundesministerinder Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus – und zwar hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastuktur – betraut.
  2. (2)Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

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