Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung
1.Ziffer einsdes § 14 ist der Bundesminister für Inneres,des Paragraph 14, ist der Bundesminister für Inneres,
2.Ziffer 2der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus undder Paragraphen 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und
3.Ziffer 3der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastuktur – betraut.der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus – und zwar hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastuktur – betraut.
(2)Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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