Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2026
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz stellt die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Schriftstücke nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Inland zu:Auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz stellt die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Schriftstücke nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, im Inland zu:
1.Ziffer einsjegliche Art vorläufiger Beschwerdepunkte betreffend mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder Entscheidungen über solche Zuwiderhandlungen,jegliche Art vorläufiger Beschwerdepunkte betreffend mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101, oder 102 AEUV oder Entscheidungen über solche Zuwiderhandlungen,
2.Ziffer 2andere in Verfahren zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zuzustellen sind, sowieandere in Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zuzustellen sind, sowie
3.Ziffer 3sonstige Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 101 oder 102 AEUV stehen.sonstige Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101, oder 102 AEUV stehen.
(2)Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Zustellung von Schriftstücken gemäß Abs. 1 ersuchen.Die Bundeswettbewerbsbehörde kann andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Zustellung von Schriftstücken gemäß Absatz eins, ersuchen.
(3)Absatz 3,Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11a Abs. 4 oder 5 mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Vollstreckung dieser Entscheidungen ersuchen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldstrafe oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann.Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11 a, Absatz 4, oder 5 mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Vollstreckung dieser Entscheidungen ersuchen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldstrafe oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann.
(4)Absatz 4,Wird ein an das Kartellgericht zu richtendes Ersuchen bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dieses von Amts wegen an das Kartellgericht weiterzuleiten.
(5)Absatz 5,Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Abs. 1 bis 4 können nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus erlassen werden.Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Absatz eins, bis 4 können nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus erlassen werden.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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