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Anm. 1: Art. 7 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 86/2021 lautet: „§ 906 Abs. 49 lautet: „(49) § 196a samt Überschrift ....“. § 906 hat zwei Absätze 49. Dem Inhalt nach dürfte der Abs. 49, der mit Novelle BGBl. I Nr. 46/2019 eingefügt wurde, gemeint sein.)
Anm. 1: Art. 7 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 86/2021 lautet: „§ 906 Abs. 49 lautet: „(49) § 196a samt Überschrift ....“. § 906 hat zwei Absätze 49. Dem Inhalt nach dürfte der Abs. 49, der mit Novelle BGBl. I Nr. 46/2019 eingefügt wurde, gemeint sein.)