§ 158 IO Nichtigkeit des Sanierungsplans

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Sanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Sanierungsplan gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.

(3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Insolvenzeröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Insolvenzeröffnung sind auf die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 158 IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 158 IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 158 IO


Entscheidungen zu § 158 IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 158 IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 158 IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 157m IO
§ 159 IO