§ 162 IO Zuständigkeit

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von § 150a oder § 161 ist das Insolvenzgericht zuständig.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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