§ 166 IO Anwendungsbereich

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so gelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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