§ 171 IO Umfang der Eigenverwaltung

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

(1) Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der Verträge nach §§ 21, 23 und 25. Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.

(2) Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Gerichts; § 115 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Abs. 1 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Sanierungsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgehen und dass der Sanierungsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder dass er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 171 IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 171 IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 171 IO


Entscheidungen zu § 171 IO


Entscheidungen zu § 171 Abs. 1 IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 171 IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 171 IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 170 IO
§ 172 IO