§ 171 IO Umfang der Eigenverwaltung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Soweit in(1) Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Konkursordnung nichts anderes angeordnet Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der Verträge nach §§ 21, 23 und 25. Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.

(2) Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Gerichts; § 115 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Abs. 1 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Sanierungsverwalters vorgenommen hat, sind auf das Verfahrenden Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgehen und dass der Sanierungsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder dass er Einspruch gegen die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwendenVornahme erhoben hat.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

Soweit in(1) Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Konkursordnung nichts anderes angeordnet Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der Verträge nach §§ 21, 23 und 25. Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.

(2) Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Gerichts; § 115 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Abs. 1 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Sanierungsverwalters vorgenommen hat, sind auf das Verfahrenden Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgehen und dass der Sanierungsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder dass er Einspruch gegen die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwendenVornahme erhoben hat.