(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 20, 21 Abs. 2, 23, 25 und 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mi... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.(2)Absatz 2Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.(3)Absatz 3Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu180,–Strichaufzählungwenn di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974 (§ 162 Abs. 1 Z 5), 399/1974 (Art. IV), 475/1974, 232/1978, 381/1986, 536/1986 (Art. VII), 617/1987 (Art. I), 23/1993, 256/1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 39a, 39b, 44 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Die Paragraphen 39 a,, 39b, 44 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Arzt (§ 8 Abs. 1), der Abteilungsleiter und das Gericht sind ermächtigt, dem Erziehungsberechtigten und dem Kinder- und Jugendhilfeträger für die Betreuung des Minderjährigen erforderliche Informationen zur Identität der betroffenen Person sowie über die Krankheit des Minderjähr... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit der Minderjährige entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Eine besondere Heilbehandlung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durch... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter im Rahmen der Abklärung bei der Aufnahmeuntersuchung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, ist § 39a anzuwenden.Für die Datenverarbeitung dur... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der Einschränkung der Kontakte zur Außenwelt, der Beschränkung eines sonstigen Rechts und über die Zulässigkeit einer medizinischen Behandlung hat sich das Gericht in einer Tagsatzung an Ort und Ste... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn der Patient oder sein Vertreter dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.(2)Absatz 2Die §§ 22 bis 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht zweiter Instanz hat, sofern der Patient noch untergebracht ist, innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen der Akten zu entscheiden.(2)Absatz 2Das Gericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Einen persönlichen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls herzustellen. § 140 Abs. 2 und 3 AußStrG ist anzuwenden.Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Patienten oder seines Vertre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat sich binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen Eindruck vom Patienten in der psychiatrischen Abteilung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören. Sofern dies im Rahmen der Behandlung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 4, 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 17a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag des Bewohners oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn diese bereits vor einer Antragstellung nach § 11 aufgehoben wurde.Auf Antrag des Bewohners oder seines Vertreters hat das Gericht nachträ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, innerhalb von 14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu entscheiden.(2)Absatz 2Das Rekursgericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Es kann sich auch dur... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat zur mündlichen Verhandlung in der Einrichtung den Bewohner, seine Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung, die Person, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, sowie erforderlichenfalls auch den Arzt, der das Dokument im Sinn des § 5 Abs. 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat sich binnen sieben Tagen ab dem Einlangen des Antrags einen persönlichen Eindruck vom Bewohner in der Einrichtung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören, die Krankengeschichte, die Pflegedokumentation und and... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023 § 0 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.(3)Absatz 3Mit 20. Oktober... mehr lesen...
(1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:1.die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerecht... mehr lesen...
(1)Absatz einsNicht anzuwenden sind die Bestimmungen über1.Ziffer einsdie Prozesskosten,2.Ziffer 2das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,3.Ziffer 3das Ruhen des Verfahrens,4.Ziffer 4die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO,die Hemmung von Fristen und die Erst... mehr lesen...
MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 6a ist als PDF dokumentiertDie Novelle BGBl. II Nr. 181/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novelle Bundesgesetzblatt T... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d un... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weing... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Erzeuger von Trauben hat eine Erntemeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft i... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorsehen, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mos... mehr lesen...
(1)Absatz einsWein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn1.Ziffer einser ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angr... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2023 § 0 gültig von 25.05.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/... mehr lesen...
Paragraph 10, Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:1.Ziffer einsAufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;2.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.(2)Absatz 2Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben. Die Bundesämter f... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialministeriumservice eine Geschäftsordnung und -einteilung zu erlassen. Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist, kann die Besor... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6 jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterrei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenleiterin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Die Aufgaben gemäß Paragraph 2, obliegen dem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.Dem Bundesamt für Soziales und Behindert... mehr lesen...