(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsgefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffent... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Problemstoffen, Abfallsammler und -behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen. Abfallsammler und -behandler von gefährlichen Abfällen und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle sind längstens al... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 § 0 gültig von 01.01.2023 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974 (§ 162 Abs. 1 Z 5), 399/1974 (Art. IV), 475/1974, 232/1978, 381/1986, 536/1986 (Art. VII), 617/1987 (Art. I), 23/1993, 256/1... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 50, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2)Absatz 2§ 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgeset... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufforderung nach § 40 Abs. 2 hat zu enthalten:Die Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz 2, hat zu enthalten:1.Ziffer einsdie deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;2.Ziffer 2die Aufforderung, sich ... mehr lesen...
(1)Absatz einsParteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechne... mehr lesen...
(1)Absatz einsRechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorl... mehr lesen...
(1)Absatz einsErwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt Österreich mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen; die Abgabenerklärung hat die Sozialversicherungsnummer... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Steuerschuldner sind1.Ziffer einsbeim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,2.Ziffer 2beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahrender Erwerber,2a... mehr lesen...
(1)Absatz eins1. a) Ein Erwerb gilt als–Strichaufzählungunentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,–Strichaufzählungteilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,–Strichaufzählungentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70%des Grundstückswertes be... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Besteuerung sind ausgenommen:1.Ziffer einsa)Litera ader Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1 100 Euro nicht übersteigt oderb)Litera bder Erwerb eines Grundstückes gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben einen Anspruch auf Aufwandersatz nach Maßgabe der §§ 47 bis 59.Die Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben einen Anspruch auf Aufwandersatz nach Maßgabe der Paragraphen 47 bis 59.(2)Absatz 2Unbeschadet... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Fall des § 29 ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung zuzustellen.Im Fall des Paragraph 29, ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses auch dem zuständigen Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht kann Vorlageanträge, Revisionen und Revisionsbeantwortungen samt Beilagen, Fristsetzungsanträge und Akten des Verfahrens im Original, als Ausdruck von elektronischen Dokumenten oder als Kopie vorlegen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch die Vorlage im Origin... mehr lesen...
(1)Absatz einsRevisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verf... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtsh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Rev... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 § 0 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der § 2, § 12, § 13, § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 9, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22 und § 23 dieses Bundesgesetzes samt Überschriften treten mit 1. April 2002 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 98, Absatz eins und 1a BWG, Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, §... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 4 Abs. 2 Schwarmfin... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzug... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt – mit Ausnahme des § 86 – mit 1. Oktober 1975 in Kraft; § 86 tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt – mit Ausnahme des Paragraph 86, – mit 1. Oktober 1975 in Kraft; Paragraph 86, tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttrete... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.(2)Absatz 2Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tages... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 39a, 39b, 44 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Die Paragraphen 39 a,, 39b, 44 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Arzt (§ 8 Abs. 1), der Abteilungsleiter und das Gericht sind ermächtigt, dem Erziehungsberechtigten und dem Kinder- und Jugendhilfeträger für die Betreuung des Minderjährigen erforderliche Informationen zur Identität der betroffenen Person sowie über die Krankheit des Minderjähr... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit der Minderjährige entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Eine besondere Heilbehandlung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durch... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter im Rahmen der Abklärung bei der Aufnahmeuntersuchung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, ist § 39a anzuwenden.Für die Datenverarbeitung dur... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der Einschränkung der Kontakte zur Außenwelt, der Beschränkung eines sonstigen Rechts und über die Zulässigkeit einer medizinischen Behandlung hat sich das Gericht in einer Tagsatzung an Ort und Ste... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn der Patient oder sein Vertreter dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.(2)Absatz 2Die §§ 22 bis 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht zweiter Instanz hat, sofern der Patient noch untergebracht ist, innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen der Akten zu entscheiden.(2)Absatz 2Das Gericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Einen persönlichen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls herzustellen. § 140 Abs. 2 und 3 AußStrG ist anzuwenden.Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Patienten oder seines Vertre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat sich binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen Eindruck vom Patienten in der psychiatrischen Abteilung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören. Sofern dies im Rahmen der Behandlung... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, darf das Zollamt Österreich, die Zollorgane und der Bundesminister für Finanzen personenbezogene Daten verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 4, 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 17a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag des Bewohners oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn diese bereits vor einer Antragstellung nach § 11 aufgehoben wurde.Auf Antrag des Bewohners oder seines Vertreters hat das Gericht nachträ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, innerhalb von 14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu entscheiden.(2)Absatz 2Das Rekursgericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Es kann sich auch dur... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat zur mündlichen Verhandlung in der Einrichtung den Bewohner, seine Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung, die Person, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, sowie erforderlichenfalls auch den Arzt, der das Dokument im Sinn des § 5 Abs. 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gericht hat sich binnen sieben Tagen ab dem Einlangen des Antrags einen persönlichen Eindruck vom Bewohner in der Einrichtung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören, die Krankengeschichte, die Pflegedokumentation und and... mehr lesen...