Gesetzesaktualisierungen

19 Gesetze aktualisiert am 16.08.2023

Gesetze 11-19 von 19

31 Paragrafen zu Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) aktualisiert


§ 46 TabMG 1996

(1)Absatz einsDer Entfall von § 1 Abs. 3 und 4, der §§ 30 bis 35 und 38a sowie der §§ 47 bis 47l, § 1 Abs. 2 Z 1, die §§ 2 und 4, jeweils samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 7, § 14a Abs. 1, 2 und 6 bis 8, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 bis 5, § 17, § 18 Abs. ... mehr lesen...


§ 47 TabMG 1996

Paragraph 47, Der Titel und § 38 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Der Titel und Paragraph 38, Absatz 7, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. April ... mehr lesen...


§ 45 TabMG 1996

(1)Absatz einsDie vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesonde... mehr lesen...


§ 43 TabMG 1996 5. Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der A... mehr lesen...


§ 44 TabMG 1996

Paragraph 44, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen i... mehr lesen...


§ 42 TabMG 1996 Strafbestimmungen

§ 42.Paragraph 42, Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und ... mehr lesen...


§ 39 TabMG 1996 Werbung durch Tabaktrafikanten

(1)Absatz einsTabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, ausschließlich an der Außenseite des Trafiklokals, im Trafiklokal und an Tabakwarenautomaten gestattet.(2)Absatz 2Inhabern von Tabakfachgeschäften ist jede andere Form... mehr lesen...


§ 38 TabMG 1996 Handelsspanne

(1)Absatz einsDen Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Absatz 2 bis 5 bestimmt.(2)Absatz 2Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspr... mehr lesen...


§ 36 TabMG 1996 Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten

(1)Absatz einsTabaktrafikanten haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass der durch § 25 gewährte Gebietsschutz und das Monopolinteresse an der Nahversorgung gewahrt bleiben. Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakerzeugnisse ist auf ein ausgewogenes und ... mehr lesen...


§ 37 TabMG 1996 Ausstattung des Trafiklokals

(1)Absatz einsDas Geschäftslokal, in dem der Handel mit Tabakerzeugnissen ausgeübt wird, hat den Grundsätzen einer zeitgemäßen Kundenbedienung zu entsprechen.(2)Absatz 2Das Lokal ist von außen mit der Aufschrift „Tabak“, „Trafik“ oder „Tabaktrafik“ zu versehen; ferner sind die als Kennzeichnung f... mehr lesen...


§ 29 TabMG 1996 Sicherstellung der Einhaltung von Monopolbestimmungen

(1)Absatz einsVerstößt ein Tabaktrafikant gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsvertrages oder setzen er oder die zur Geschäftsführung der Tabaktrafik berufenen Personen Handlungen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder geeignet sind, da... mehr lesen...


§ 27 TabMG 1996 Ausschließliche persönliche Rechte von in Tabakfachgeschäften mitarbeitenden Angehörigen von Tabaktrafikanten aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung

(1)Absatz einsEndet der Konzessionsvertrag eines Tabaktrafikanten, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder danach dem Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 angehörte oder angehört, steht seinen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ein persönliches, aussch... mehr lesen...


§ 28 TabMG 1996 Konzessionsvertrag

(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat der für den Betrieb einer Tabaktrafik ausgewählten Person eine von dieser gegenzuzeichnende Vertragsbestätigung auszustellen, in der die wesentlichen Vertragsinhalte des Konzessionsvertrages zusammengefasst werden.(2)Absatz 2Die Monopolverwaltung GmbH ... mehr lesen...


§ 25 TabMG 1996 Gebietsschutz

(1)Absatz einsDie Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.(2)Absatz 2Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zu... mehr lesen...


§ 26 TabMG 1996 Vergabe von Tabaktrafiken

(1)Absatz einsDie Auswahl von Tabaktrafikanten erfolgt nach den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, wobei Auftraggeber im Sinne dieser Bestimmungen die Monopolverwaltung GmbH ist.(2)Absatz 2Zur Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzung dürfen Konzessionen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften g... mehr lesen...


§ 24 TabMG 1996 Betrieb von Tabaktrafiken

(1)Absatz einsTabaktrafiken dürfen nur auf Grund einer aufrechten Konzession der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.(2)Absatz 2In einem Tabakfachgeschäft dürfen andere Personen als der Tabaktrafikant keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit ... mehr lesen...


§ 22 TabMG 1996 Vergabekommission

(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland eine Vergabekommission zu bilden, um gegenüber den wichtigsten Interessengruppen die Transparenz der Vergabe von Tabaktrafiken aktiv zu verbessern.(2)Absatz 2Dieser Vergabekommission gehören je ein Vertreter1.Ziffer einsdes Zollamt... mehr lesen...


§ 23 TabMG 1996 Tabaktrafiken

(1)Absatz einsTabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Abs. 2) oder Tabakverkaufsstellen (Abs. 4).Tabaktrafiken sind Tabakfachgeschäfte (Absatz 2,) oder Tabakverkaufsstellen (Absatz 4,).(2)Absatz 2Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeug... mehr lesen...


§ 21 TabMG 1996 Neuerrichtungsbeirat

(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (§ 23 Abs. 5 Z 3 und 5) eines Standortes (§ 23 Abs. 5 Z 1) oder eines Automaten (§ 36 Abs. 8), der außerhalb d... mehr lesen...


§ 20 TabMG 1996 Beratende Gremien der Monopolverwaltung

(1)Absatz einsZur Einbindung wesentlicher betroffener Organisationen hat die Monopolverwaltung GmbH die in den §§ 21 und 22 vorgesehenen beratenden Gremien einzurichten.Zur Einbindung wesentlicher betroffener Organisationen hat die Monopolverwaltung GmbH die in den Paragraphen 21 und 22 vorgesehe... mehr lesen...


§ 18 TabMG 1996 Beistandspflicht

(1)Absatz einsAlle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung und die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, die Monopolverwaltung GmbH in der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und... mehr lesen...


§ 19 TabMG 1996 Meldedatenbank

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren1.Ziffer einszur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von § 9zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Paragraph 9,2.Ziffer 2zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von § 11zu... mehr lesen...


§ 16 TabMG 1996 Entgelte

(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Solche Entgelte sind1.Ziffer einsals Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen und2.Ziffer 2als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten gelieferten Tabakerzeugnisse... mehr lesen...


§ 17 TabMG 1996 Datenverarbeitung

(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundvero... mehr lesen...


§ 14a TabMG 1996

(1)Absatz einsBei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:1.Ziffer einsUnterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften,2.Ziffer 2Förder... mehr lesen...


§ 15 TabMG 1996 Meldepflichten

(1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.(2)Absatz 2Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen... mehr lesen...


§ 14 TabMG 1996 Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH

(1)Absatz einsZu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von... mehr lesen...


§ 10 TabMG 1996 Geschäfts- und Lieferbedingungen

(1)Absatz einsJeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen1.Ziffer einsdie Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;2.Ziffer 2die Art der Lie... mehr lesen...


§ 6 TabMG 1996 Bewilligung zum Großhandel

(1)Absatz einsDie Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die1.Ziffer einsihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,2.Ziffer 2gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeu... mehr lesen...


§ 5 TabMG 1996 Handel mit Tabakerzeugnissen

(1)Absatz einsDer Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24) oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit ... mehr lesen...


§ 1 TabMG 1996 Gegenstände des Tabakmonopols

(1)Absatz einsTabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.Tabakerzeugnisse im Sinne des Absatz 2, sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenständ... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.08.23

1 Paragraf zu Insolvenzordnung (IO) aktualisiert


§ 254 IO

(1)Absatz einsNicht anzuwenden sind die Bestimmungen über1.Ziffer einsdie Prozesskosten,2.Ziffer 2das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,3.Ziffer 3das Ruhen des Verfahrens,4.Ziffer 4die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO,die Hemmung von Fristen und die Erst... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.08.23

2 Paragrafen zu Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) aktualisiert


Anl. 6a PBStV

MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 6a ist als PDF dokumentiertDie Novelle BGBl. II Nr. 181/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novelle Bundesgesetzblatt T... mehr lesen...


§ 17 PBStV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d un... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.08.23

35 Paragrafen zu Freiwilligengesetz ( FreiwG) aktualisiert


§ 47 FreiwG

Paragraph 47, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin;hinsichtlich des Paragraph 2, der Bundesministe... mehr lesen...


§ 46 FreiwG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.(2)Absatz 2§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft; der Ausdruck „Rettungswesen,“ in § 9 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz ein... mehr lesen...


§ 44 FreiwG Kostentragung

§ 44.Paragraph 44, Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen. mehr lesen...


§ 41 FreiwG Mittel

§ 41.Paragraph 41, Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;3.Ziffer 3Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung. mehr lesen...


§ 43 FreiwG Verwaltung des Fonds

§ 43.Paragraph 43, Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. mehr lesen...


§ 39 FreiwG

Paragraph 39, Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn1.Ziffer einser vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet w... mehr lesen...


§ 40 FreiwG Zuständigkeit

§ 40.Paragraph 40, Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen. mehr lesen...


§ 37 FreiwG Zuwendungen

(1)Absatz einsDie Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den von dem Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Freiwilligenrates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien... mehr lesen...


§ 38 FreiwG

(1)Absatz einsAuf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.(2)Absatz 2Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Antrages, eines Vorschlags des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzes oder des Österreichischen Freiwilligenrat... mehr lesen...


§ 35 FreiwG Geschäftsführung und -ordnung

(1)Absatz einsBei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – insbesondere durch die Geschäftsstelle, die im Ressort bei der für Freiwilligenpolitik zuständigen Fachabteilung angesiedelt ist – un... mehr lesen...


§ 36 FreiwG Fonds, Begünstigte

(1)Absatz einsZur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklun... mehr lesen...


§ 32 FreiwG Bestellung

(1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder sind durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.(2)Absatz 2Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:1.Ziffer einsalle Bundesministerien,2.Ziffer 2die Länder über die Verbi... mehr lesen...


§ 30 FreiwG Aufgaben

§ 30.Paragraph 30, Als institutionalisiertes Dialogforum zwischen Zivilgesellschaft und Staat hat der Österreichische Freiwilligenrat folgende Aufgaben:1.Ziffer einsBeratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwill... mehr lesen...


§ 31 FreiwG Mitglieder

§ 31.Paragraph 31, Dem Österreichischen Freiwilligenrat gehören an:1.Ziffer einsder Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzender bzw. Vorsitzende und je eine Vertretung aller Bundesministerien;2.Ziffer 2drei Vertretungen der Bund... mehr lesen...


§ 28 FreiwG Einrichtung

§ 28.Paragraph 28, Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten. mehr lesen...


§ 26 FreiwG Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

§ 26.Paragraph 26, Der Gedenkdienst, sowie der Friedens- und Sozialdienst gehören zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, sind im Interesse des Gemeinwohls und können nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Vertiefung von schulischer Vorbildung,... mehr lesen...


§ 23 FreiwG Freiwilliges Umweltschutzjahr

§ 23.Paragraph 23, Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von ... mehr lesen...


§ 24 FreiwG Anzuwendende Regelungen

§ 24.Paragraph 24, Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten für das Freiwillige Umweltschutzjahr sinngemäß mit folgenden Abweichungen:1.Ziffer einsDie Anerkennung als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie erforderlichenfalls der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch Bescheid des Bundes... mehr lesen...


§ 20 FreiwG Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

§ 20.Paragraph 20, Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht ... mehr lesen...


§ 21 FreiwG Förderung

§ 21.Paragraph 21, Ein Freiwilliges Sozialjahr kann vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerka... mehr lesen...


§ 17 FreiwG Überwachung und Strafbestimmungen

(1)Absatz einsDie zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.(2)Absatz 2Die Verletzung d... mehr lesen...


§ 19 FreiwG Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Absatz einsDie nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Verein... mehr lesen...


§ 14 FreiwG Zeitliche Beschränkungen

§ 14.Paragraph 14, Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren. Der Rechtsträger der Einsatzstell... mehr lesen...


§ 16 FreiwG Haftungsbeschränkung

§ 16.Paragraph 16, Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem bzw. der in dieser Einsatzstelle ... mehr lesen...


§ 13 FreiwG Freistellung

(1)Absatz einsDer Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin hat für das Freiwillige Sozialjahr einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Tagen. Bei einer kürzeren Dauer des Freiwilligen Sozialjahres von weniger als zwölf Monaten gebührt Freistellung in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des verkürzte... mehr lesen...


§ 11 FreiwG Qualitätssicherung

(1)Absatz einsDie nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und... mehr lesen...


§ 9 FreiwG Einsatzstelle

(1)Absatz einsEine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt bet... mehr lesen...


§ 10 FreiwG Informationspflichten

§ 10.Paragraph 10, Die nach § 8 anerkannten Träger haben die Teilnehmenden nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmenden geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigk... mehr lesen...


§ 8 FreiwG Träger

(1)Absatz einsGemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumente... mehr lesen...


§ 5 FreiwG Regelungsgegenstand

§ 5.Paragraph 5, Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe. mehr lesen...


§ 4 FreiwG Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich

(1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt unter Mitwirkung des Österreichischen Freiwilligenrates und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin alle fünf Jahre einen Bericht über die Lage und Ent... mehr lesen...


§ 2 FreiwG Förderung von freiwilligem Engagement

(1)Absatz einsNach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigke... mehr lesen...


§ 3 FreiwG Freiwilligenorganisationen

(1)Absatz einsFreiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und ... mehr lesen...


§ 1 FreiwG Ziele

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Ku... mehr lesen...


Freiwilligengesetz ( FreiwG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023 § 0 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.08.23

6 Paragrafen zu Weingesetz 2009 (WeinG) aktualisiert


§ 74 WeinG Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weing... mehr lesen...


§ 29 WeinG Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

(1)Absatz einsJeder Erzeuger von Trauben hat eine Erntemeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft i... mehr lesen...


§ 27 WeinG Formblätter und Datenträger

(1)Absatz einsZur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorsehen, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mos... mehr lesen...


§ 21 WeinG Geografische Angaben inländischer Weine

(1)Absatz einsWein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder ... mehr lesen...


§ 10 WeinG Qualitätswein

(1)Absatz einsWein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn1.Ziffer einser ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angr... mehr lesen...


Weingesetz 2009 (WeinG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2023 § 0 gültig von 25.05.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.08.23

6 Paragrafen zu Sozialministeriumservicegesetz (SMSG) aktualisiert


§ 10 SMSG

Paragraph 10, Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:1.Ziffer einsAufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;2.Zi... mehr lesen...


§ 11 SMSG In-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.(2)Absatz 2Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben. Die Bundesämter f... mehr lesen...


§ 6 SMSG Geschäftsordnung und -einteilung zur internen Organisation des Sozialministeriumservice

§ 6.Paragraph 6, Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialministeriumservice eine Geschäftsordnung und -einteilung zu erlassen. Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist, kann die Besor... mehr lesen...


§ 4 SMSG Aufgaben des Amtsleiters bzw. der Amtsleiterin

(1)Absatz einsDer Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6 jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterrei... mehr lesen...


§ 5 SMSG Aufgaben des Landesstellenleiters bzw. der Landesstellenleiterin

(1)Absatz einsDie Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenleiterin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Die Aufgaben gemäß Paragraph 2, obliegen dem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenl... mehr lesen...


§ 2 SMSG Aufgaben

(1)Absatz einsDem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.Dem Bundesamt für Soziales und Behindert... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.08.23

1 Paragraf zu Parlamentsgebäudesanierungsgesetz (PGSG) aktualisiert


§ 6 PGSG Finanzierung

(1)Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung der Projektgesellschaft nach § 5 namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, für eine solche Projektg... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.08.23

6 Paragrafen zu Weingesetz 2009 (Weingesetz 2009) aktualisiert


§ 74 Weingesetz 2009 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weing... mehr lesen...


§ 29 Weingesetz 2009 Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

(1)Absatz einsJeder Erzeuger von Trauben hat eine Erntemeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft i... mehr lesen...


§ 27 Weingesetz 2009 Formblätter und Datenträger

(1)Absatz einsZur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorsehen, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mos... mehr lesen...


§ 21 Weingesetz 2009 Geografische Angaben inländischer Weine

(1)Absatz einsWein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder ... mehr lesen...


§ 10 Weingesetz 2009 Qualitätswein

(1)Absatz einsWein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn1.Ziffer einser ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes oder in daran angr... mehr lesen...


Weingesetz 2009 (Weingesetz 2009) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2023 § 0 gültig von 25.05.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.08.23

48 Paragrafen zu Wasserstraßen-Verkehrsordnung () aktualisiert


Anl. 26

Der Fahrterlaubnisschein ist beim Transport an Bord mitzuführen mehr lesen...


Anl. 25

Anhang 14zu § 11.09 Z 1Anhang 14zu Paragraph 11 Punkt 09, Ziffer eins, An das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Schifffahrtsaufsicht ........................................ ANTRAG auf eine Fahrterlaubnis für Sondertransportegemäß § 11.09 de... mehr lesen...


Anl. 24

Anhang 13zu § 11.08 Z 1Anhang 13zu Paragraph 11 Punkt 08, Ziffer eins,An dasBundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieAbteilung IV/W2 – Schifffahrt – Technik und Nautik mehr lesen...


Anl. 21 Dienstausweis für Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:1.Ziffer einsVorderseitea)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;b)Litera bSchriftzug „Hafenmeister“ bzw. „Hafenmeisterin“;c)Litera cBundeswappen;d)Litera dLichtbild;e)Litera eVor- und Nachname;g)Litera gSchriftzug „Geburtsd... mehr lesen...


Anl. 19 Dienstausweis für die Schleusenaufsicht

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:1.Ziffer einsVorderseitea)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;b)Litera bSchriftzug „Schleusenaufsicht“;c)Litera cBundeswappen;d)Litera dLichtbild;e)Litera eVor- und Nachname;f)Litera fSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das be... mehr lesen...


Anl. 17 Dienstausweis für Schifffahrtsaufsichtsorgane

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:1.Ziffer einsVorderseitea)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;b)Litera bSchriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;c)Litera cBundeswappen;d)Litera dLichtbild;e)Litera eAmtstitel, Vor- und Nachname;f)Litera fSchriftzug „Geburtsdatu... mehr lesen...


Anl. 14

gemäß § 6.29 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnunggemäß Paragraph 6 Punkt 29, Ziffer 3, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung mehr lesen...


Anl. 13

Anhang 2zu § 4.05 Z 3 und 11.02 Z 3Anhang 2zu Paragraph 4 Punkt 05, Ziffer 3 und 11.02 Ziffer 3, SchleusenaufsichtenLfd. Nr.Bezeichnung der SchleusenaufsichtSitz der Schleusen-aufsichtSchleusenbereichE-Mail Adresse1SchleusenaufsichtFREUDENAUWien1919,520 – 1923,750schleusenaufsicht.freudenau@viado... mehr lesen...


Anl. 8

Bezeichnung der Wasserstraße(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 8 als PDF dokumentiertDie Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, kon... mehr lesen...


Anl. 7

Schifffahrtszeichen(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 7 als PDF dokumentiertDie Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte nicht... mehr lesen...


Anl. 5

Stärke und Tragweite der Signallichter auf FahrzeugenDie Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der Tabelle 1 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen. mehr lesen...


Anl. 4

Lichter und Farbe von Signallichtern auf FahrzeugenDie Lichter und die Farben von Signallichtern auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der Tabelle 2 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen mehr lesen...


Anl. 3

Bezeichnung der Fahrzeuge(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiertDie Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023, konnte... mehr lesen...


§ 6004

Paragraph 60 Punkt 04, Inkrafttreten(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 1.01 lit. d Z 24 und 25, § 1.06, § 1.08 Z 3, § 1.09 Z 2 und 7, § 1.10 Z 1 lit. e und h sowie Z 2, § 2.04, § 4.06 Z 1 lit. a und b, § 4.07 Z 1 bis Z 10, §6.28 ... mehr lesen...


§ 6002

Paragraph 60 Punkt 02, Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsDie Verpflichtung gemäß § 4.05 Z 3 gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.Die Verpflichtung gemäß Paragraph 4 Punkt 05, Ziffer 3, gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.(2)Absatz 2Dienstausweise ge... mehr lesen...


§ 6001

Paragraph 60 Punkt 01, Organstrafverfügungen mehr lesen...


§ 5003

Paragraph 50 Punkt 03, Bezeichnung der Treppelwege1.Ziffer einsTreppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Ta... mehr lesen...


§ 3003

Paragraph 30 Punkt 03, Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltunga)Litera aStrom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,b)Litera bStrom-km 1889,330 und 1889,730, rechtes Ufer,c)Litera cStrom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, undd)Litera dStrom-km 1931,170 und ... mehr lesen...


§ 2006

Paragraph 20 Punkt 06, Vorschriften für die March1.Ziffer einsAuf der March ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.2.Ziffer 2Das Verbot der Z 1 gilt nicht fürDas Verbot der Ziffer eins, gilt nicht füra)Litera aFahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwe... mehr lesen...


§ 2005

Paragraph 20 Punkt 05, Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal1.Ziffer einsAuf dem Donaukanal sinda)Litera adie Fahrt auf gleicher Höhe,b)Litera bdas Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,c)Li... mehr lesen...


§ 2004

Paragraph 20 Punkt 04, Beschränkung der Verbandsgrößen1.Ziffer einsVerbände, die Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, enthalten, dürfen eine Länge von 230  m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.2.Ziffer 2Im B... mehr lesen...


§ 2002

Paragraph 20 Punkt 02, Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden1.Ziffer einsAls Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), Schleppverbände, Schubverbände und Koppelverbände, wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.2.Ziffer 2Bei Wasserstä... mehr lesen...


§ 2001

Paragraph 20 Punkt 01, Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen1.Ziffer einsBei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008 in der jeweils geltenden Fassung, kann im Interes... mehr lesen...


§ 1602

Paragraph 16 Punkt 02, Schwimmkörper und Wasserflugzeuge1.Ziffer einsDer Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.08 und 11.09 verboten.Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 08 und 11.09 verboten.2.Ziffer 2Unbeschadet der §§ 11.08 und 11.09 ist die Ve... mehr lesen...


§ 1111

Paragraph 11 Punkt 11, Ausrüstung von Kleinfahrzeugen1.Ziffer einsAnker- und Verheftausrüstung:a)Litera aein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger a... mehr lesen...


§ 1108

Paragraph 11 Punkt 08, Veranstaltungen1.Ziffer einsDer Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 13 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß Paragraph eins Punkt 23, is... mehr lesen...


§ 1102

Paragraph 11 Punkt 02, Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen1.Ziffer einsSchifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufga... mehr lesen...


§ 1010

Paragraph 10 Punkt 10, Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG)1.Ziffer einsDie in § 10.07 Z 2 lit. b und c und Z 3 lit. a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG).Die in Paragraph 10 Punkt 07, Ziffer 2, Litera b und c und Ziffer 3,... mehr lesen...


§ 1004

1.Ziffer einsDer Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sicha)Litera abei der Schifffahrt,b)Litera bbeim Betrieb des Fahrzeuges,c)Litera cbei der Instandhaltung des Fahrzeuges,d)Litera dbeim Transport und Umschlag von Gütern unde)Litera ebei der Sammlung und Überg... mehr lesen...


§ 1003

Paragraph 10 Punkt 03, Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz mehr lesen...


§ 1001

Paragraph 10 Punkt 01, Begriffsbestimmungen1.Ziffer einsAllgemeine Begriffe:a)Litera a„An Bord anfallender Abfall (Schiffsabfall)“: Stoffe oder Gegenstände gemäß lit. b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;„An Bord anfallender Abfall (Schif... mehr lesen...


§ 802

Paragraph 8 Punkt 02, Meldepflicht1.Ziffer einsDie Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden ge... mehr lesen...


§ 708

Paragraph 7 Punkt 08, Wache und Aufsicht1.Ziffer einsAn Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser – in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze – stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die w... mehr lesen...


§ 702

1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:a)Litera aauf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;b)Litera bauf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;c)Litera cauf Strecken, die durch das ... mehr lesen...


§ 631

Paragraph 6 Punkt 31, Kommunikation beim Stillliegen1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen ihre Sprechfunkanlage im ... mehr lesen...


§ 630

Paragraph 6 Punkt 30, Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarfahrt1.Ziffer einsBei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit Radar fahren.2.Ziffer 2Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschr... mehr lesen...


§ 628a

Paragraph 6 Punkt 28 a, Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen1.Ziffer einsDie Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter bedeuten:a)Litera azwei rote Lichter übere... mehr lesen...


§ 628

Paragraph 6 Punkt 28, Durchfahren der Schleusen1.Ziffer einsBei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem... mehr lesen...


§ 407

Paragraph 4 Punkt 07, Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS) und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)1.Ziffer einsFahrzeuge müssen mit einem Inland-AIS-Gerät ausgerüstet sein, ... mehr lesen...


§ 406

Paragraph 4 Punkt 06, Radar1.Ziffer einsFahrzeuge dürfen nur dann Radar oder Inland ECDIS (Electronic Chart Display and Information System) Geräte, die für das Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild eingesetzt werden können (Navigationsmodus), benutzen, wenna)Litera adas Fahrzeug mit ei... mehr lesen...


§ 204

Paragraph 2 Punkt 04, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger1.Ziffer einsAn allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen... mehr lesen...


§ 110

Paragraph eins Punkt 10, Schiffsurkunden und andere Dokumente1.Ziffer einsFolgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:a)Litera aein Schiffszeugnis,b)Litera bgegebenenfalls ein Eichschein,c)Litera can Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungs... mehr lesen...


§ 109

Paragraph eins Punkt 09, Besetzung des Ruders1.Ziffer einsAuf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hiefür qualifizierten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.2.Ziffer 2Die Altersvorschrift gemäß Z 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb. In ... mehr lesen...


§ 108

1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.2.Ziffer 2Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fah... mehr lesen...


§ 106

Paragraph eins Punkt 06, Benutzung der Wasserstraße mehr lesen...


§ 101

Paragraph eins Punkt 01, Begriffsbestimmungena)Litera aArten von Fahrzeugen1.Ziffer eins„Fahrzeug“: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;2.Ziffer 2„Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antrieb... mehr lesen...


Wasserstraßen-Verkehrsordnung () Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023 § 0 gültig von 01.02.2019 bis 29.06.2023 1. TeilGel... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.08.23
Gesetze 11-19 von 19