§ 44 TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 44,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 2 Z 7, § 14 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 18 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;hinsichtlich des Paragraph 2, Ziffer 7,, Paragraph 14, Absatz eins, letzter Halbsatz, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 01.01.1996 bis 21.07.2023
Paragraph 44,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 2 Z 7, § 14 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 18 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;hinsichtlich des Paragraph 2, Ziffer 7,, Paragraph 14, Absatz eins, letzter Halbsatz, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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