§ 14a TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften, und Lizenznehmern;
    2. 2.Ziffer 2Förderung von Menschen mit Behinderungen, an die erstmalig eine Konzession für ein Tabakfachgeschäft oder eine E-Liquid-Lizenz vergeben wurde;
    3. 3.Ziffer 3Neuanstellung von Menschen mit Behinderungen als Mitarbeiter von Tabakfachgeschäften oder Lizenznehmern in einem Dauerdienstverhältnis;
    4. 4.Ziffer 4Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids.
    Zu den Menschen mit Behinderungen im Sinne der Z 3 zählen zusätzlich auch Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.Zu den Menschen mit Behinderungen im Sinne der Ziffer 3, zählen zusätzlich auch Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.
  2. (2)Absatz 2Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach § 16 Abs. 5 und § 35 Abs. 6 § 29 Abs. 2 sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach § 38a Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abzuführenden Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (Abs. 6) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitungauf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) veröffentlicht.Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 3529, Absatz 62, sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach Paragraph 38 a, Absatz eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, geltenden Fassung abzuführenden Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (Absatz 6,) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitungauf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) veröffentlicht.
  3. (3)Absatz 3Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
    1. 1.Ziffer einsdes Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
    2. 2.Ziffer 2der Monopolverwaltung GmbH und
    3. 3.Ziffer 3des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
    an.

    Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.

  4. (4)Absatz 4Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie sowie des Groß- und Kleinhandels mit Nikotinbeuteln und E-Liquids beigezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder nach Abs. 2 sowie die Aufgaben des Beirats gemäß Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitungauf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen.Die Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder nach Absatz 2, sowie die Aufgaben des Beirats gemäß Absatz 3, sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitungauf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
  8. (8)Absatz 8Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz einsBei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften, und Lizenznehmern;
    2. 2.Ziffer 2Förderung von Menschen mit Behinderungen, an die erstmalig eine Konzession für ein Tabakfachgeschäft oder eine E-Liquid-Lizenz vergeben wurde;
    3. 3.Ziffer 3Neuanstellung von Menschen mit Behinderungen als Mitarbeiter von Tabakfachgeschäften oder Lizenznehmern in einem Dauerdienstverhältnis;
    4. 4.Ziffer 4Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids.
    Zu den Menschen mit Behinderungen im Sinne der Z 3 zählen zusätzlich auch Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.Zu den Menschen mit Behinderungen im Sinne der Ziffer 3, zählen zusätzlich auch Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.
  2. (2)Absatz 2Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach § 16 Abs. 5 und § 35 Abs. 6 § 29 Abs. 2 sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach § 38a Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abzuführenden Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (Abs. 6) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitungauf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) veröffentlicht.Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 3529, Absatz 62, sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach Paragraph 38 a, Absatz eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, geltenden Fassung abzuführenden Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (Absatz 6,) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitungauf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) veröffentlicht.
  3. (3)Absatz 3Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
    1. 1.Ziffer einsdes Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
    2. 2.Ziffer 2der Monopolverwaltung GmbH und
    3. 3.Ziffer 3des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
    an.

    Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.

  4. (4)Absatz 4Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie sowie des Groß- und Kleinhandels mit Nikotinbeuteln und E-Liquids beigezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder nach Abs. 2 sowie die Aufgaben des Beirats gemäß Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitungauf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen.Die Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Gelder nach Absatz 2, sowie die Aufgaben des Beirats gemäß Absatz 3, sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitungauf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
  8. (8)Absatz 8Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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