§ 5003

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 50 Punkt 03,

Bezeichnung der Treppelwege

1.

Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

2.

Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.

3.

Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

4.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt

a)

die Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und

b)

die Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)

zu geben.

5.

Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.02 Z 2 verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

6.

Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches gemäß § 50.02 Z 3 erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.

7.

Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.

8.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.

9.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.

10.

Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.

11.

Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.

  1. 1.Ziffer einsTreppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  2. 2.Ziffer 2Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Radfahren gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera b, vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 4, erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  3. 3.Ziffer 3Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren, Inline-Skaten und ähnliches gemäß § 50.01 Z 3 lit. e vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren, Inline-Skaten und ähnliches gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera e, vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 4, erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  4. 4.Ziffer 4Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt
    1. a) Litera adie Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) unddie Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 2, durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) und
    2. b)Litera bdie Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7)die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7)
    zu geben.
(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 65 und 66, BGBl. II Nr. 204/2023)Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 65 und 66, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,)
  1. 7.Ziffer 7Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera a, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
  2. 8.Ziffer 8Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera b, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.
  3. 9.Ziffer 9Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.
  4. 10.Ziffer 10Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind am Beginn und Ende eines Treppelwegs unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; wenn sich die Benutzungsbefugnisse innerhalb eines Treppelweges ändern, können diese Tafelzeichen auch alleine aufgestellt werden. Ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.Die Tafelzeichen gemäß Ziffer 2 bis 4 sind am Beginn und Ende eines Treppelwegs unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Ziffer eins, anzubringen; wenn sich die Benutzungsbefugnisse innerhalb eines Treppelweges ändern, können diese Tafelzeichen auch alleine aufgestellt werden. Ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Ziffer eins,
  5. 11.Ziffer 11Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
Paragraph 50 Punkt 03,

Bezeichnung der Treppelwege

1.

Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

2.

Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.

3.

Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

4.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt

a)

die Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und

b)

die Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)

zu geben.

5.

Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.02 Z 2 verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

6.

Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches gemäß § 50.02 Z 3 erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.

7.

Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.

8.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.

9.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.

10.

Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.

11.

Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.

  1. 1.Ziffer einsTreppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  2. 2.Ziffer 2Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Radfahren gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera b, vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 4, erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  3. 3.Ziffer 3Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren, Inline-Skaten und ähnliches gemäß § 50.01 Z 3 lit. e vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren, Inline-Skaten und ähnliches gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera e, vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 4, erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  4. 4.Ziffer 4Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt
    1. a) Litera adie Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) unddie Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 2, durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) und
    2. b)Litera bdie Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7)die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7)
    zu geben.
(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 65 und 66, BGBl. II Nr. 204/2023)Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 65 und 66, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,)
  1. 7.Ziffer 7Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera a, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
  2. 8.Ziffer 8Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera b, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.
  3. 9.Ziffer 9Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.
  4. 10.Ziffer 10Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind am Beginn und Ende eines Treppelwegs unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; wenn sich die Benutzungsbefugnisse innerhalb eines Treppelweges ändern, können diese Tafelzeichen auch alleine aufgestellt werden. Ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.Die Tafelzeichen gemäß Ziffer 2 bis 4 sind am Beginn und Ende eines Treppelwegs unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Ziffer eins, anzubringen; wenn sich die Benutzungsbefugnisse innerhalb eines Treppelweges ändern, können diese Tafelzeichen auch alleine aufgestellt werden. Ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Ziffer eins,
  5. 11.Ziffer 11Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.

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