§ 17 FreiwG Überwachung und Strafbestimmungen

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die zur Wahrnehmung des ArbeitnehmerInnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.

(2) Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

bei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,

2.

bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchG

zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

  1. (1)Absatz einsDie zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der BezirksverwaltungsbehördeDie Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in Paragraph 14 und Paragraph 15, auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsbei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,bei Übertretungen des Paragraph 14, mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,
    2. 2.Ziffer 2bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchGbei Übertretung des Paragraph 15, nach den Strafbestimmungen des MSchG
    zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.08.2023
(1) Die zur Wahrnehmung des ArbeitnehmerInnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.

(2) Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

bei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,

2.

bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchG

zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

  1. (1)Absatz einsDie zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der BezirksverwaltungsbehördeDie Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in Paragraph 14 und Paragraph 15, auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsbei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,bei Übertretungen des Paragraph 14, mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,
    2. 2.Ziffer 2bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchGbei Übertretung des Paragraph 15, nach den Strafbestimmungen des MSchG
    zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

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