Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024
(1)Absatz einsDie zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.
(2)Absatz 2Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der BezirksverwaltungsbehördeDie Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in Paragraph 14 und Paragraph 15, auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
1.Ziffer einsbei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,bei Übertretungen des Paragraph 14, mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,
2.Ziffer 2bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchGbei Übertretung des Paragraph 15, nach den Strafbestimmungen des MSchG
zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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