Gesamte Rechtsvorschrift FreiwG

Freiwilligengesetz

FreiwG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.08.2023

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 FreiwG Ziele


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
    1. 1.Ziffer einsFörderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass, einen alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenbericht, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich sowie das Freiwilligenweb (Abschnitt 1),
    2. 2.Ziffer 2die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
    3. 3.Ziffer 3die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
    4. 4.Ziffer 4die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).

§ 2 FreiwG Förderung von freiwilligem Engagement


  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des Paragraph 3, für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.
  2. (2)Absatz 2Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
    1. 1.Ziffer einsfreiwillig Leistungen für andere,
    2. 2.Ziffer 2in einem organisatorischen Rahmen,
    3. 3.Ziffer 3unentgeltlich,
    4. 4.Ziffer 4mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
    5. 5.Ziffer 5ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,
    erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr.375/2014, ABI. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S, 32.
  3. (3)Absatz 3Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 3 FreiwG Freiwilligenorganisationen


  1. (1)Absatz einsFreiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.
  2. (2)Absatz 2Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975.Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,.
  3. (3)Absatz 3Freiwilligenorganisationen können nach § 2 gefördert werden,Freiwilligenorganisationen können nach Paragraph 2, gefördert werden,
    1. 1.Ziffer einswenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;
    2. 2.Ziffer 2wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.

§ 4 FreiwG Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt unter Mitwirkung des Österreichischen Freiwilligenrates und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin alle fünf Jahre einen Bericht über die Lage und Entwicklung des freiwilligen Engagements in Österreich.
  2. (2)Absatz 2Als behördliches Informationsmedium über und für das freiwillige Engagement in Österreich dient das beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Internetportal Freiwilligenweb.
  3. (3)Absatz 3Als zentrale Bestätigung über freiwillige Tätigkeiten und freiwilliges Engagement dient in Österreich der Freiwilligenpass. Der Freiwilligenpass beinhaltet dabei einen eigenständigen Pass als Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, einen Begleitbrief, die Anleitung zur Nachweiserstellung sowie Arbeitsblätter zu geleisteten Tätigkeiten und erworbenen Kompetenzen.
  4. (4)Absatz 4Zur Anerkennung und öffentlichen Würdigung von freiwilligem und ehrenamtlichem Engagement wird seitens des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin jährlich ein Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich verliehen.

§ 4a FreiwG Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich


  1. (1)Absatz einsDie Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Onlineplattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gem. § 4b bleiben unberührt.Die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Onlineplattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gem. Paragraph 4 b, bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung der Durchführung der Arbeit der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, insbesondere für die Erarbeitung nationaler Strategien, Arbeitsprogramme, Leitfäden und Berichte, stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 300.000 € zur Verfügung.
  3. (3)Absatz 3Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel des Bundes legt die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich der Geschäftsstelle gem. § 35 Abs. 1 jährlich – spätestens bis Ende September – einen Tätigkeitsbericht sowie ein Tätigkeitsprogramm vor. Diese werden dem Österreichischen Freiwilligenrat durch die Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht.Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel des Bundes legt die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich der Geschäftsstelle gem. Paragraph 35, Absatz eins, jährlich – spätestens bis Ende September – einen Tätigkeitsbericht sowie ein Tätigkeitsprogramm vor. Diese werden dem Österreichischen Freiwilligenrat durch die Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht.

§ 4b FreiwG Freiwilligenzentren


  1. (1)Absatz einsFreiwilligenzentren können durch Zuwendungen gemäß Abs. 2 unterstützt werden. Die Hauptaufgaben sind insbesondere die Gewinnung, Beratung (insbesondere auch über einen angemessenen Versicherungsschutz für Freiwillige), Vermittlung und Begleitung der Freiwilligen, Vernetzungsarbeit, Aus- und Fortbildung der Freiwilligen sowie Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit. Freiwilligenzentren können selbst regionsübergreifende Freiwilligenprojekte durchführen, sammeln und verbreiten Best-Practice-Beispiele und dokumentieren und evaluieren ihre eigene Tätigkeit.Freiwilligenzentren können durch Zuwendungen gemäß Absatz 2, unterstützt werden. Die Hauptaufgaben sind insbesondere die Gewinnung, Beratung (insbesondere auch über einen angemessenen Versicherungsschutz für Freiwillige), Vermittlung und Begleitung der Freiwilligen, Vernetzungsarbeit, Aus- und Fortbildung der Freiwilligen sowie Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit. Freiwilligenzentren können selbst regionsübergreifende Freiwilligenprojekte durchführen, sammeln und verbreiten Best-Practice-Beispiele und dokumentieren und evaluieren ihre eigene Tätigkeit.
  2. (2)Absatz 2Zur Projektförderung stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von einer Million Euro zur Verfügung.

Abschnitt 2 Freiwilliges Sozialjahr

§ 5 FreiwG Regelungsgegenstand


§ 5.Paragraph 5,

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

§ 6 FreiwG


(1) Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

§ 7 FreiwG


(1) Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.

(Anm.: Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

§ 8 FreiwG Träger


  1. (1)Absatz einsGemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:
    1. 1.Ziffer einsdie fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation des Freiwilligen Sozialjahres, insbesondere
      1. a)Litera aausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres,
      2. b)Litera bdas Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmenden im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach § 8 Abs. 4 Z 2,das Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmenden im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2,,
      3. c)Litera cdas Vorliegen eines Qualitätssicherungskonzeptes,
      4. d)Litera dzahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmenden (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten bzw. Interessentinnen,
      5. e)Litera eErfahrungen im Freiwilligenmanagement.
    2. 2.Ziffer 2das Vorhandensein von mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1, die insbesondere auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 (Arbeitsmarktneutralität) erfüllen.das Vorhandensein von mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach Paragraph 9, Absatz eins,, die insbesondere auch die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, (Arbeitsmarktneutralität) erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizulegen:Dem Antrag nach Absatz eins, sind beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsEntwürfe der Vereinbarung mit den Rechtsträgern der Einsatzstellen,
    2. 2.Ziffer 2Entwürfe der Vereinbarung mit dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr,
    3. 3.Ziffer 3Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1, insbesondere auch ein Bildungs-, Finanz- und Qualitätssicherungskonzept und die Nennung von mindestens 15 geplanten Einsatzstellen mit überregionaler Streuung und in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1,Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz eins,, insbesondere auch ein Bildungs-, Finanz- und Qualitätssicherungskonzept und die Nennung von mindestens 15 geplanten Einsatzstellen mit überregionaler Streuung und in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach Paragraph 9, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der Unabhängigkeit nach § 9 Abs. 1 letzter Satz, insbesondere durch Nachweis der Rechtsform des Trägers bzw. der geplanten Einsatzstellen.Nachweis der Unabhängigkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz, insbesondere durch Nachweis der Rechtsform des Trägers bzw. der geplanten Einsatzstellen.
  3. (3)Absatz 3Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder den Änderungen der Nachweise nach Abs. 2 unverzüglich zu informieren.Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, oder den Änderungen der Nachweise nach Absatz 2, unverzüglich zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres treffen folgende Verpflichtungen:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung und Information der Teilnehmenden und von Interessentinnen und Interessenten (§ 10),die Beratung und Information der Teilnehmenden und von Interessentinnen und Interessenten (Paragraph 10,),
    2. 2.Ziffer 2die Sicherstellung von fachlicher Anleitung der Teilnehmenden in der Einsatzstelle und von pädagogischer Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare, inklusive theoretischer Einschulung,
    3. 3.Ziffer 3die Sicherstellung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung und der Beitragszahlung,
    4. 4.Ziffer 4die Achtung der Arbeitsmarktneutralität beim Einsatz der Teilnehmenden, insbesondere durch die Auswahl von Einsatzstellen, die die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 erfüllen,die Achtung der Arbeitsmarktneutralität beim Einsatz der Teilnehmenden, insbesondere durch die Auswahl von Einsatzstellen, die die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, erfüllen,
    5. 5.Ziffer 5keine Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr an eine Einsatzstelle (§ 9) zu vermitteln, die entgegen der Bestimmung des § 6 Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt hat,keine Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr an eine Einsatzstelle (Paragraph 9,) zu vermitteln, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt hat,
    6. 6.Ziffer 6die Leistung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 75 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, an die Teilnehmenden. Der Bund kann gem. § 21 die zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger bei der Leistung des Taschengeldes durch Zuwendungen unterstützen, sofern ein Anteil von zumindest 50 % aus den Eigenmitteln des Trägers aufgebracht wird und 100 % des monatlichen Betrags nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955, geleistet werden,die Leistung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 75 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, an die Teilnehmenden. Der Bund kann gem. Paragraph 21, die zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger bei der Leistung des Taschengeldes durch Zuwendungen unterstützen, sofern ein Anteil von zumindest 50 % aus den Eigenmitteln des Trägers aufgebracht wird und 100 % des monatlichen Betrags nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955, geleistet werden,
    7. 7.Ziffer 7der Abschluss einer Vereinbarung und die Ausstellung eines Zertifikats nach § 12,der Abschluss einer Vereinbarung und die Ausstellung eines Zertifikats nach Paragraph 12,,
    8. 8.Ziffer 8die Vertretung der Interessen der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr gegenüber der Einsatzstelle und
    9. 9.Ziffer 9die Durchführung der Qualitätssicherung (§ 11).die Durchführung der Qualitätssicherung (Paragraph 11,).
    10. 10.Ziffer 10die monatliche Übermittlung der Teilnehmendenzahlen sowie von Namen und Geburtsdaten der Teilnehmenden für statistische Zwecke an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zum Zweck der Kontrolle der Nutzungsbewilligung für die Freifahrt gemäß § 13a an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Folgende Gliederung ist dabei zu berücksichtigen: Zeitraum die monatliche Übermittlung der Teilnehmendenzahlen sowie von Namen und Geburtsdaten der Teilnehmenden für statistische Zwecke an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zum Zweck der Kontrolle der Nutzungsbewilligung für die Freifahrt gemäß Paragraph 13 a, an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Folgende Gliederung ist dabei zu berücksichtigen: Zeitraum < 6 Monate, 6 – 9 Monate, 10 Monate, > 10 Monate, Träger, Teilnehmende gesamt und nach Geschlecht, Einsatzgebiet nach Bundesland, Einsatzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 (z. B.: Rettungswesen, Sozial- u. Behindertenhilfe etc.), 10 Monate, Träger, Teilnehmende gesamt und nach Geschlecht, Einsatzgebiet nach Bundesland, Einsatzgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, (z. B.: Rettungswesen, Sozial- u. Behindertenhilfe etc.),
    11. 11.Ziffer 11die Sicherstellung und Bekanntgabe zumindest einer FSJ-Vertrauensperson sowie zumindest eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin aus den Reihen der Teilnehmenden. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung dieser Personen obliegt dabei den Trägern. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass die Entscheidungsfindung durch die Teilnehmenden selbst erfolgt, von deren Willen getragen ist und durch diese revidiert werden kann. Zentrale Aufgabe von Vertrauenspersonen ist die Interessenvertretung für die Teilnehmenden, insbesondere gegenüber dem Träger.
  5. (5)Absatz 5Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Abs. 1 ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu widerrufen, wennDie Anerkennung als geeigneter Träger nach Absatz eins, ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies der Träger des Freiwilligen Sozialjahres beantragt,
    2. 2.Ziffer 2der Träger nicht mehr den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen entspricht,der Träger nicht mehr den in Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen entspricht,
    3. 3.Ziffer 3der Träger die ihm nach Abs. 4 obliegenden Pflichten trotz Mahnung nicht mehr erfüllt oderder Träger die ihm nach Absatz 4, obliegenden Pflichten trotz Mahnung nicht mehr erfüllt oder
    4. 4.Ziffer 4für ein Einsatzjahr bei mindestens zwei verschiedenen Einsatzstellen die Beschäftigung von zumindest drei der durch den jeweiligen Träger vermittelten Teilnehmenden als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vergleich festgestellt wurde.
  6. (6)Absatz 6Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin zu erlassen.Bescheide nach Absatz eins und 5 sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin zu erlassen.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten bzw. Interessentinnen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.

§ 9 FreiwG Einsatzstelle


  1. (1)Absatz einsEine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren bzw. Seniorinnen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.
  2. (2)Absatz 2Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle bzw. in zu dieser gehörenden örtlich dislozierten Einrichtungen muss auch ohne Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr in vollem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutralität). Das heißt insbesondere, dass es durch die Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr nicht zu einer Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen in der Einsatzstelle kommen darf.
  3. (3)Absatz 3Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres schließen der anerkannte Träger und der Rechtsträger der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres (insbesondere soziale Kompetenz und Berufsorientierung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr) gemeinsam verfolgen.

§ 10 FreiwG Informationspflichten


§ 10.Paragraph 10,

Die nach § 8 anerkannten Träger haben die Teilnehmenden nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmenden geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson und fachliche Anleitung in der Einsatzstelle, pädagogische Betreuung und Begleitung, wesentliche Inhalte der Vereinbarung nach § 12, das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einheitliche Zertifikat, sowie Taschengeld bzw. allfällige Aufwandsentschädigung. Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger haben die Teilnehmenden nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmenden geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson und fachliche Anleitung in der Einsatzstelle, pädagogische Betreuung und Begleitung, wesentliche Inhalte der Vereinbarung nach Paragraph 12,, das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einheitliche Zertifikat, sowie Taschengeld bzw. allfällige Aufwandsentschädigung.

§ 11 FreiwG Qualitätssicherung


  1. (1)Absatz einsDie nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin auf Aufforderung schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, vorzulegen.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger haben dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin auf Aufforderung schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzleramt auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich, Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen bekannt zu geben.

§ 12 FreiwG


(1) Der nach § 8 anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

1.

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,

2.

die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,

3.

die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,

4.

die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,

5.

die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,

6.

Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,

7.

die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und

8.

die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,

9.

die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung

a)

an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,

b)

an den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und

c)

an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie

d)

an Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe

(Anm.: Z 10 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

übermittelt werden.

(2) Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.

(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

§ 13 FreiwG Freistellung


  1. (1)Absatz einsDer Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin hat für das Freiwillige Sozialjahr einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Tagen. Bei einer kürzeren Dauer des Freiwilligen Sozialjahres von weniger als zwölf Monaten gebührt Freistellung in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des verkürzten Freiwilligen Sozialjahres entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Freistellungsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
  2. (2)Absatz 2Über den Verbrauch der Freistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und dem Rechtsträger der Einsatzstelle zu treffen, wobei auf die Interessen der Einsatzstelle und die persönlichen Interessen des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Träger, mit dem der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin die Vereinbarung gemäß § 12 geschlossen hat. Während der Freistellung behält der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin den Anspruch auf das gemäß § 12 gebührende Taschengeld.Über den Verbrauch der Freistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und dem Rechtsträger der Einsatzstelle zu treffen, wobei auf die Interessen der Einsatzstelle und die persönlichen Interessen des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Träger, mit dem der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin die Vereinbarung gemäß Paragraph 12, geschlossen hat. Während der Freistellung behält der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin den Anspruch auf das gemäß Paragraph 12, gebührende Taschengeld.
  3. (3)Absatz 3Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin vom Rechtsträger der Einsatzstelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem jeweiligen Anlass angemessene Freistellung im Freiwilligen Sozialjahr unter Fortzahlung des Taschengeldes gewährt werden.Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin vom Rechtsträger der Einsatzstelle über das im Absatz eins, angeführte Ausmaß hinaus eine dem jeweiligen Anlass angemessene Freistellung im Freiwilligen Sozialjahr unter Fortzahlung des Taschengeldes gewährt werden.

§ 13a FreiwG Freifahrt


  1. (1)Absatz einsAnspruchsberechtigten Teilnehmenden, die einen Freiwilligendienst gemäß der Abschnitte 2 und 3 oder einen Gedenkdienst im Inland absolvieren, sind für die Dauer des Einsatzes vom Bund die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Dies gilt für die Benützung des öffentlichen Personenverkehrs im Inland für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort, außerdem für Fahrten im Auftrag der Einsatzstelle gemäß § 9 oder des gemäß § 8 anerkannten Trägers. Auf die Benützung von Flugzeugen besteht kein Anspruch.Anspruchsberechtigten Teilnehmenden, die einen Freiwilligendienst gemäß der Abschnitte 2 und 3 oder einen Gedenkdienst im Inland absolvieren, sind für die Dauer des Einsatzes vom Bund die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Dies gilt für die Benützung des öffentlichen Personenverkehrs im Inland für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort, außerdem für Fahrten im Auftrag der Einsatzstelle gemäß Paragraph 9, oder des gemäß Paragraph 8, anerkannten Trägers. Auf die Benützung von Flugzeugen besteht kein Anspruch.
  2. (2)Absatz 2Öffentlicher Personenverkehr ist dabei solcher nach dem Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets, BGBI. I Nr. 75/2021.Öffentlicher Personenverkehr ist dabei solcher nach dem Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets, BGBI. römisch eins Nr. 75/2021.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der Fahrtkosten gem. Abs. 1 gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere dem KlimaTicket Ö FSJ/FUJ) als abgegolten.Der Ersatz der Fahrtkosten gem. Absatz eins, gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere dem KlimaTicket Ö FSJ/FUJ) als abgegolten.
  4. (4)Absatz 4Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach Abs. 1 nicht vor, so hat der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin dem Bund den hierfür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach Absatz eins, nicht vor, so hat der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin dem Bund den hierfür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
  5. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nach Abs. 1 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Freistellung im Sinne des § 13 nicht berührt.Der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nach Absatz eins, wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Freistellung im Sinne des Paragraph 13, nicht berührt.

§ 14 FreiwG Zeitliche Beschränkungen


§ 14.Paragraph 14,

Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren. Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.

§ 15 FreiwG Mutterschutz


Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, gelten für Teilnehmerinnen am Freiwilligen Sozialjahr sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Einhaltung dieser Bestimmung der Rechtsträger der Einsatzstelle verantwortlich ist.

§ 16 FreiwG Haftungsbeschränkung


§ 16.Paragraph 16,

Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem bzw. der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer bzw. Teilnehmerin sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem bzw. der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer bzw. Teilnehmerin sinngemäß anzuwenden.

§ 17 FreiwG Überwachung und Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der BezirksverwaltungsbehördeDie Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in Paragraph 14 und Paragraph 15, auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsbei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,bei Übertretungen des Paragraph 14, mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,
    2. 2.Ziffer 2bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchGbei Übertretung des Paragraph 15, nach den Strafbestimmungen des MSchG
    zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

§ 18 FreiwG Gleichbehandlung


Der I. und II. Teil des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, sowie die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, betreffend den Diskriminierungsschutz gelten sinngemäß.

§ 19 FreiwG Verarbeitung personenbezogener Daten


  1. (1)Absatz einsDie nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 8, sowie der Vereinbarung nach Paragraph 12,, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
  2. (2)Absatz 2Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger bzw. Empfängerinnen Daten gem. Abs. 1 zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern bzw. Empfängerinnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger bzw. Empfängerinnen Daten gem. Absatz eins, zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern bzw. Empfängerinnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Empfänger der Daten sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Einsatzstellen nach § 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,die Einsatzstellen nach Paragraph 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,
    2. 2.Ziffer 2der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,
    3. 3.Ziffer 3das Finanzamt Österreich für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 sowiedas Finanzamt Österreich für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, sowie
    4. 4.Ziffer 4der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gemäß § 13a.der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gemäß Paragraph 13 a,

§ 20 FreiwG Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte


§ 20.Paragraph 20,

Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin. Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (Paragraph 8,) sowie zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (Paragraph 9,) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin.

§ 21 FreiwG Förderung


§ 21.Paragraph 21,

Ein Freiwilliges Sozialjahr kann vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerkannten Träger durchgeführt wird. Der Bund stellt zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere bei der Leistung des Taschengeldes gemäß § 8 Abs. 4 Z 6, jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen können auf Antrag eines nach § 8 anerkannten Trägers gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Ein Freiwilliges Sozialjahr kann vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den Paragraphen 8,, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach Paragraph 8, anerkannten Träger durchgeführt wird. Der Bund stellt zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere bei der Leistung des Taschengeldes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6,, jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen können auf Antrag eines nach Paragraph 8, anerkannten Trägers gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.

Abschnitt 3 Freiwilliges Umweltschutzjahr

§ 22 FreiwG Regelungsgegenstand


Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Umweltschutzjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

§ 23 FreiwG Freiwilliges Umweltschutzjahr


§ 23.Paragraph 23,

Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmenden.

§ 24 FreiwG Anzuwendende Regelungen


§ 24.Paragraph 24,

Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten für das Freiwillige Umweltschutzjahr sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Anerkennung als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie erforderlichenfalls der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch Bescheid des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Dieser bzw. diese hat vor Erlassung von Bescheiden das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin herzustellen. Die Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres haben den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.
  2. 2.Ziffer 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Information für mögliche Interessenten bzw. Interessentinnen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres anerkannten Träger im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.
  3. 3.Ziffer 3Geeignete Einsatzstellen sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus einem der folgenden Bereiche: Allgemeiner Umweltschutz, Umweltbildung, Natur- und Artenschutz, ökologische Landwirtschaft mit Gemeinwohlzielen wie Kultur- und Landschaftsschutz und Erhaltung der Biodiversität, Tierschutz, Nachhaltige Entwicklung und Bewusstseinsbildung in der Entwicklungszusammenarbeit.
  4. 4.Ziffer 4Die Berichte gemäß § 11 Abs. 2 gehen auch an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.Die Berichte gemäß Paragraph 11, Absatz 2, gehen auch an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  5. 5.Ziffer 5Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Umweltschutzjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, die in § 11 Abs. 3 genannten Daten auf Anfrage auch dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntzugeben.Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Umweltschutzjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, die in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Daten auf Anfrage auch dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntzugeben.
  6. 6.Ziffer 6Ein Freiwilliges Umweltschutzjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind und das Freiwillige Umweltschutzjahr von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 iVm § 24 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Im Sinne des ersten Satzes stellt der Bund zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung in der Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres jährliche Zuwendungen zur Verfügung, die es sicherstellen, dass die Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres für die Beteiligten unter solchen finanziellen Rahmenbedingungen ermöglicht wird, die mit jenen des Freiwilligen Sozialjahres gleichgestellt sind.Ein Freiwilliges Umweltschutzjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind und das Freiwillige Umweltschutzjahr von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 24, anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Im Sinne des ersten Satzes stellt der Bund zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung in der Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres jährliche Zuwendungen zur Verfügung, die es sicherstellen, dass die Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres für die Beteiligten unter solchen finanziellen Rahmenbedingungen ermöglicht wird, die mit jenen des Freiwilligen Sozialjahres gleichgestellt sind.

Abschnitt 4 Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

§ 25 FreiwG Regelungsgegenstand


Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

§ 26 FreiwG Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland


§ 26.Paragraph 26,

Der Gedenkdienst, sowie der Friedens- und Sozialdienst gehören zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, sind im Interesse des Gemeinwohls und können nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmenden. Spezielles Ziel des Gedenkdienstes ist die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die damit zusammenhängende Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit. Spezielle Ziele des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind Beiträge zur Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten oder zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes.

§ 27 FreiwG


Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

der Gedenk,- Friedens- und Sozialdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt;

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

3.

geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Inland sind vom jeweiligen Landeshauptmann/ von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit;

4.

geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt;

5.

geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;

6.

sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 verpflichtet,

a)

mit der Einsatzstelle die Einhaltung der §§ 7 letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden;

b)

erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen;

c)

in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten;

7.

sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmer/innen gemäß § 8 Abs. 4 Z 6 mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955;

8.

für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung.

§ 27a FreiwG


(1) Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 1.200.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmer/innen zu verwenden.

(2) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann jährlich zusätzlich Mittel in der Höhe von maximal 100.000 € an anerkannte Träger für Aufwendungen für Informationsarbeit und für Bewusstseins- und Aufklärungsarbeit zur Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.

(3) Nach diesem Abschnitt zugelassene Träger haben die für Teilnehmer/innen an einem Auslandsfreiwilligendienst vorgesehenen Zuwendungen mit deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den/die Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres zu verbinden.

(4) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen.

§ 27b FreiwG (weggefallen)


§ 27b FreiwG seit 21.07.2023 weggefallen.

§ 27c FreiwG (weggefallen)


§ 27c FreiwG seit 21.07.2023 weggefallen.

§ 27d FreiwG (weggefallen)


§ 27d FreiwG seit 21.07.2023 weggefallen.

Abschnitt 5 Österreichischer Freiwilligenrat

§ 28 FreiwG Einrichtung


§ 28.Paragraph 28,

Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.

§ 29 FreiwG Ziele


Der Österreichische Freiwilligenrat hat das Ziel, Freiwilligentätigkeiten der Zivilgesellschaft in ihrer Vielfalt als tragende Säule des Gemeinwesens anzuerkennen und aufzuwerten. Weiters dient er in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 30 dazu, die Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten zu verbessern.

§ 30 FreiwG Aufgaben


§ 30.Paragraph 30,

Als institutionalisiertes Dialogforum zwischen Zivilgesellschaft und Staat hat der Österreichische Freiwilligenrat folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsBeratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwilligenpolitik,
  2. 2.Ziffer 2Förderung der Vernetzung, der Zusammenarbeit und der Nutzung von Synergien innerhalb der Zivilgesellschaft/Freiwilligenorganisationen,
  3. 3.Ziffer 3Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Freiwilligenpolitik,
  4. 4.Ziffer 4Mitwirkung an der Konzeption und Schwerpunktsetzung des alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenberichts,
  5. 5.Ziffer 5die Annahme der jährlichen Berichte des Anerkennungsfonds,
  6. 6.Ziffer 6die Kenntnisnahme der jährlichen Berichte der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement.

§ 31 FreiwG Mitglieder


§ 31.Paragraph 31,

Dem Österreichischen Freiwilligenrat gehören an:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzender bzw. Vorsitzende und je eine Vertretung aller Bundesministerien;
  2. 2.Ziffer 2drei Vertretungen der Bundesländer, je eine Vertretung des Städte- und Gemeindebundes, der Interessenvertretungen der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen, der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, der Landwirte bzw. Landwirtinnen, der Gemeinwirtschaft, der Senioren bzw. Seniorinnen, der Jugend und die Freiwilligensprecher bzw. Freiwilligensprecherinnen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
  3. 3.Ziffer 3Vertretungen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen; Bildung; Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Kultur; Umwelt-, Natur- und Tierschutz; Sport; Rettungs- und Katastrophendienste; Selbsthilfe; Behindertenarbeit; Migration, Integration, Freiwilligenzentren, das Netzwerk Freiwilligenkoordination. Die Vorschläge für diese Nominierungen sind von jenen Organisationen einzubringen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl für den jeweiligen Bereich repräsentativ sind. Repräsentativ sind Organisationen, die entweder als Dachverbände eingerichtet sind oder – ohne solche zu sein – österreichweite Bedeutung haben;
  4. 4.Ziffer 4je eine Vertretung der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste gemäß der Abschnitte 2 und 3 (je eine Vertretung FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste gemäß Abschnitt 4 (je eine Vertretung Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit im Freiwilligenrat ist unentgeltlich.

§ 32 FreiwG Bestellung


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder sind durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:
    1. 1.Ziffer einsalle Bundesministerien,
    2. 2.Ziffer 2die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer,
    3. 3.Ziffer 3der Städte- und Gemeindebund, die Interessenvertretungen, sowie die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und
    4. 4.Ziffer 4die im § 31 Z 3 und Z 4 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.ie im Paragraph 31, Ziffer 3 und Ziffer 4, angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.
    Diese sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
  3. (3)Absatz 3Es erfolgt keine Bestellung, solange das Vorschlagsrecht der zuständigen Stellen nicht ausgeübt wird.
  4. (4)Absatz 4Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom betreffenden Vorschlagsberechtigten bzw. von der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminster bzw. die Bundesminsterin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einses dies beantragt,
    2. 2.Ziffer 2jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Aufgaben schuldig macht oder
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen wegfallen, von Amts wegen.

§ 33 FreiwG Einberufung der Sitzungen


(1) Die Sitzungen des Österreichischen Freiwilligenrates werden vom Vorsitz nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Österreichische Freiwilligenrat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Der Vorsitz ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

§ 34 FreiwG Beschlussfähigkeit


(1) Der Österreichische Freiwilligenrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitz festzustellen.

(2) Der Österreichische Freiwilligenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 35 FreiwG Geschäftsführung und -ordnung


  1. (1)Absatz einsBei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – insbesondere durch die Geschäftsstelle, die im Ressort bei der für Freiwilligenpolitik zuständigen Fachabteilung angesiedelt ist – unterstützt.
  2. (2)Absatz 2Nähere Regelungen betreffend die Aufgaben des Vorsitzes, die Führung der Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Vorgangsweise bei den Beratungen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen trifft der Österreichische Freiwilligenrat in einer Geschäftsordnung, die durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu genehmigen ist.

Abschnitt 6 Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement

§ 36 FreiwG Fonds, Begünstigte


  1. (1)Absatz einsZur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklung oder tatsächlichen Durchführung von innovativen Maßnahmen, besonderen Aktivitäten oder Initiativen zur nachhaltigen Sicherung des freiwilligen Engagements in Österreich beitragen.
  2. (1a)Absatz eins aZuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.
  3. (2)Absatz 2Empfänger bzw. Empfängerinnen von Zuwendungen aus dem Fonds können
    1. 1.Ziffer einsösterreichische Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder
    2. 2.Ziffer 2inländische juristische Personen
    sein.
  4. (3)Absatz 3Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

§ 37 FreiwG Zuwendungen


  1. (1)Absatz einsDie Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den von dem Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Freiwilligenrates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien sind im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen gewährt werden können, sowie über deren Art und Höhe zu enthalten.

§ 38 FreiwG


  1. (1)Absatz einsAuf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
  2. (2)Absatz 2Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Antrages, eines Vorschlags des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzes oder des Österreichischen Freiwilligenrats gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

§ 39 FreiwG


Paragraph 39,

Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn

  1. 1.Ziffer einser vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
  2. 2.Ziffer 2das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
  3. 3.Ziffer 3die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht eingehalten werden;
  4. 4.Ziffer 4vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

§ 40 FreiwG Zuständigkeit


§ 40.Paragraph 40,

Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

§ 41 FreiwG Mittel


§ 41.Paragraph 41,

Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

  1. 1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
  2. 2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;
  3. 3.Ziffer 3Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.

§ 42 FreiwG


Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.

§ 43 FreiwG Verwaltung des Fonds


§ 43.Paragraph 43,

Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

§ 44 FreiwG Kostentragung


§ 44.Paragraph 44,

Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 45 FreiwG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 46 FreiwG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft; der Ausdruck „Rettungswesen,“ in § 9 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft; der Ausdruck „Rettungswesen,“ in Paragraph 9, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 25, § 26, § 27 Z 3 bis 8, § 27a samt Überschrift und Abschnitt 4a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016,BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Ziffer 3 bis 8, Paragraph 27 a, samt Überschrift und Abschnitt 4a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016,BGBl. römisch eins Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die am 31. Dezember 2015 gemäß § 12b Abs. 4 und 5 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 anerkannten Träger gelten bis zum 31. Dezember 2018 als Träger nach Abschnitt 4.Die am 31. Dezember 2015 gemäß Paragraph 12 b, Absatz 4 und 5 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, anerkannten Träger gelten bis zum 31. Dezember 2018 als Träger nach Abschnitt 4.
  5. (5)Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1, § 27a, § 31 Z 3 und 4 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 156/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 27 a,, Paragraph 31, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Passus „ordentlichen und des außerordentlichen“ in § 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Passus „ordentlichen und des außerordentlichen“ in Paragraph 5, tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 2 sowie das Wort „ordentlichen“ in § 6 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 6, Absatz 2, sowie das Wort „ordentlichen“ in Paragraph 6, Absatz eins, treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 sowie das Wort „ordentlichen“ in § 7 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 3, sowie das Wort „ordentlichen“ in Paragraph 7, Absatz eins, treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 12 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 12 Abs. 3 und Abs. 4, das Wort „ordentlichen“ in Abs. 1 sowie Z 10 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 12, Absatz 3 und Absatz 4,, das Wort „ordentlichen“ in Absatz eins, sowie Ziffer 10, treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 27 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 27 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 27, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 27, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 27a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 27a Abs. 1 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 27 a, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 27 a, Absatz eins, letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 36 Abs. 1a sowie § 41 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 36, Absatz eins a, sowie Paragraph 41, Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 46 Abs. 6 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 46, Absatz 6 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 6, § 7, § 12 Abs. 3, § 46 Abs. 10, 11 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft.Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 10,, 11 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2021, treten mit 1. September 2021 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 27 Z 2 und § 27a Abs. 1 letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 27, Ziffer 2 und Paragraph 27 a, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§§ 1, 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 27a, 28, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 47 und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.Paragraphen eins,, 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 27a, 28, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 47 und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 105/2023 Paragraph 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 105/2023 (Anm.: BGBl. I Nr. 105/2023)Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023,) tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

§ 47 FreiwG


Paragraph 47,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin;hinsichtlich des Paragraph 2, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1, 5 und 7 und § 27 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin;hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 5 und 7 und Paragraph 27, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin;
  3. 2a.Ziffer 2 aHinsichtlich des § 13a der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;Hinsichtlich des Paragraph 13 a, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 20 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 20, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 24 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin;hinsichtlich des Paragraph 24, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin;
  6. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Abschnittes 3 (Freiwilliges Umweltschutzjahr) der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin;
  7. 6.Ziffer 6im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Freiwilligengesetz ( FreiwG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023
  3. § 0 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2017
  4. § 0 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  5. § 0 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Ziele

§ 2.Paragraph 2,

Förderung von freiwilligem Engagement

§ 3.Paragraph 3,

Freiwilligenorganisationen

§ 4.Paragraph 4,

Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich

§ 4a.Paragraph 4 a,

Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich

§ 4b.Paragraph 4 b,

Freiwilligenzentren

Abschnitt 2
Freiwilliges Sozialjahr

§ 5.Paragraph 5,

Regelungsgegenstand

§ 6.Paragraph 6,

Freiwilliges Sozialjahr

§ 7.Paragraph 7,

Teilnehmende

§ 8.Paragraph 8,

Träger

§ 9.Paragraph 9,

Einsatzstelle

§ 10.Paragraph 10,

Informationspflichten

§ 11.Paragraph 11,

Qualitätssicherung

§ 12.Paragraph 12,

Vereinbarung, Zertifikat

§ 13.Paragraph 13,

Freistellung

§ 13a.Paragraph 13 a,

Freifahrt

§ 14.Paragraph 14,

Zeitliche Beschränkungen

§ 15.Paragraph 15,

Mutterschutz

§ 16.Paragraph 16,

Haftungsbeschränkung

§ 17.Paragraph 17,

Überwachung und Strafbestimmungen

§ 18.Paragraph 18,

Gleichbehandlung

§ 19.Paragraph 19,

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 20.Paragraph 20,

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

§ 21.Paragraph 21,

Förderung

Abschnitt 3
Freiwilliges Umweltschutzjahr

§ 22.Paragraph 22,

Regelungsgegenstand

§ 23.Paragraph 23,

Freiwilliges Umweltschutzjahr

§ 24.Paragraph 24,

Anzuwendende Regelungen

Abschnitt 4
Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

§ 25.Paragraph 25,

Regelungsgegenstand

§ 26.Paragraph 26,

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

§ 27.Paragraph 27,

Anzuwendende Regelungen

§ 27a.Paragraph 27 a,

Förderung

(Anm.: Abschnitt 4a aufgehoben durch Z 5, BGBl. I Nr. 105/2023)Anmerkung, Abschnitt 4a aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023,)

Abschnitt 5
Österreichischer Freiwilligenrat

§ 28.Paragraph 28,

Einrichtung

§ 29.Paragraph 29,

Ziel

§ 30.Paragraph 30,

Aufgaben

§ 31.Paragraph 31,

Mitglieder

§ 32.Paragraph 32,

Bestellung

§ 33.Paragraph 33,

Einberufung der Sitzungen

§ 34.Paragraph 34,

Beschlussfähigkeit

§ 35.Paragraph 35,

Geschäftsführung und -ordnung

Abschnitt 6
Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement

§ 36.Paragraph 36,

Fonds, Begünstigte

§§ 37. bis 39.Paragraphen 37 bis 39.

Zuwendungen

§ 40.Paragraph 40,

Zuständigkeit

§§ 41. und 42.Paragraphen 41 und 42.

Mittel

§ 43.Paragraph 43,

Verwaltung des Fonds

§ 44.Paragraph 44,

Kostentragung

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§§ 45. bis 47.Paragraphen 45 bis 47.