§ 28 FreiwG Einrichtung

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
§ 28.Paragraph 28,

Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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