§ 22 FreiwG Regelungsgegenstand

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Umweltschutzjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
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