§ 23 FreiwG Freiwilliges Umweltschutzjahr

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024
§ 23.Paragraph 23,

Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmenden.

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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