§ 1 FreiwG Ziele

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
    1. 1.Ziffer einsFörderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass, einen alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenbericht, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich sowie das Freiwilligenweb (Abschnitt 1),
    2. 2.Ziffer 2die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
    3. 3.Ziffer 3die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
    4. 4.Ziffer 4die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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