§ 43 FreiwG Verwaltung des Fonds

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024
§ 43.Paragraph 43,

Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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