§ 43 FreiwG Verwaltung des Fonds

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
§ 43.Paragraph 43,

Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem/ Bundesminister bzw. der Bundesminister/inBundesministerin für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.08.2023
§ 43.Paragraph 43,

Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem/ Bundesminister bzw. der Bundesminister/inBundesministerin für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

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