§ 1004

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDer Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich
    1. a)Litera abei der Schifffahrt,
    2. b)Litera bbeim Betrieb des Fahrzeuges,
    3. c)Litera cbei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
    4. d)Litera dbeim Transport und Umschlag von Gütern und
    5. e)Litera ebei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser
    mit der im Sinne der §§ 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.mit der im Sinne der Paragraphen 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des Paragraph 30, des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.
Verbot der Einbringung und Einleitung(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 39, BGBl. II Nr. 204/2023)

1.

Es ist verboten, öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder sonstigen Sonderabfall sowie Ladungsteile und Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

2.

Ausnahmen von diesem Verbot sind nur gemäß den auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen zugelassen. In Österreich ist das Einleiten von separiertem Wasser ausschließlich von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die für die gewerbsmäßige Übernahme und Behandlung von ölhaltigen Abwässern (Bilgenwasser) zugelassen sind und über Einrichtungen verfügen, die eine Separation bis zu einem Restölgehalt von höchstens 5 ppm gewährleisten, zugelassen. Dies gilt nicht in Häfen und Schleusen.

3.

Unbeschadet der auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und der „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“ hat der Schiffsführer bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Z 1 dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden und nach Möglichkeit den Fahrzeugen, die sich in der Nähe des Ortes des Einleitens oder Einbringens befinden, unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens und der getroffenen Maßnahmen zu melden.

4.

In Österreich muss die Meldung gemäß Z 3 enthalten:

a)

Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, von dem gemeldet wird;

b)

die Stelle der Verunreinigung;

c)

den Namen des Fahrzeugs, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;

d)

die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);

e)

die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;

f)

die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;

g)

das Ausmaß der Verunreinigung.

5.

In Österreich müssen Tankschiffe, die Güter befördern, die schwimmfähig und nicht mit Wasser mischbar sind, und die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, in den nächstgelegenen Hafen mit Ölsperre einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb eines solchen Hafens gelegenen Umschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 39,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,)
  1. 3.Ziffer 3Unbeschadet der auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz hat der Schiffsführer bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Z 1 dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden und nach Möglichkeit den Fahrzeugen, die sich in der Nähe des Ortes des Einleitens oder Einbringens befinden, unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens und der getroffenen Maßnahmen zu melden.Unbeschadet der auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz hat der Schiffsführer bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Ziffer eins, dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden und nach Möglichkeit den Fahrzeugen, die sich in der Nähe des Ortes des Einleitens oder Einbringens befinden, unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens und der getroffenen Maßnahmen zu melden.
  2. 4.Ziffer 4In Österreich muss die Meldung gemäß Z 3 enthalten:In Österreich muss die Meldung gemäß Ziffer 3, enthalten:
    1. a)Litera aArt, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, von dem gemeldet wird;
    2. b)Litera bdie Stelle der Verunreinigung;
    3. c)Litera cden Namen des Fahrzeugs, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
    4. d)Litera ddie hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
    5. e)Litera edie Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
    6. f)Litera fdie Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
    7. g)Litera gdas Ausmaß der Verunreinigung.
  3. 5.Ziffer 5In Österreich müssen Tankschiffe, die Güter befördern, die schwimmfähig und nicht mit Wasser mischbar sind, und die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, in den nächstgelegenen Hafen mit Ölsperre einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb eines solchen Hafens gelegenen Umschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
  4. 6.Ziffer 6In Österreich kann die Schifffahrtsaufsicht im Rahmen von Kontrollen technische Vorrichtungen, die eine Einleitung von Abwässern oder Klärschlamm in das Gewässer ermöglichen, verplomben, wenn es zur Vermeidung illegaler Einleitungen erforderlich erscheint. Eine Liste der verplombten Fahrzeuge ist zentral durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu führen. Eine Beschädigung oder Entfernung der Plombe ist der Schifffahrtsaufsicht unter Angabe der Gründe unverzüglich zu melden.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
  1. 1.Ziffer einsDer Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich
    1. a)Litera abei der Schifffahrt,
    2. b)Litera bbeim Betrieb des Fahrzeuges,
    3. c)Litera cbei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
    4. d)Litera dbeim Transport und Umschlag von Gütern und
    5. e)Litera ebei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser
    mit der im Sinne der §§ 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.mit der im Sinne der Paragraphen 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des Paragraph 30, des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.
Verbot der Einbringung und Einleitung(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 39, BGBl. II Nr. 204/2023)

1.

Es ist verboten, öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder sonstigen Sonderabfall sowie Ladungsteile und Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

2.

Ausnahmen von diesem Verbot sind nur gemäß den auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen zugelassen. In Österreich ist das Einleiten von separiertem Wasser ausschließlich von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die für die gewerbsmäßige Übernahme und Behandlung von ölhaltigen Abwässern (Bilgenwasser) zugelassen sind und über Einrichtungen verfügen, die eine Separation bis zu einem Restölgehalt von höchstens 5 ppm gewährleisten, zugelassen. Dies gilt nicht in Häfen und Schleusen.

3.

Unbeschadet der auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und der „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“ hat der Schiffsführer bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Z 1 dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden und nach Möglichkeit den Fahrzeugen, die sich in der Nähe des Ortes des Einleitens oder Einbringens befinden, unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens und der getroffenen Maßnahmen zu melden.

4.

In Österreich muss die Meldung gemäß Z 3 enthalten:

a)

Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, von dem gemeldet wird;

b)

die Stelle der Verunreinigung;

c)

den Namen des Fahrzeugs, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;

d)

die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);

e)

die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;

f)

die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;

g)

das Ausmaß der Verunreinigung.

5.

In Österreich müssen Tankschiffe, die Güter befördern, die schwimmfähig und nicht mit Wasser mischbar sind, und die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, in den nächstgelegenen Hafen mit Ölsperre einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb eines solchen Hafens gelegenen Umschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 39,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,)
  1. 3.Ziffer 3Unbeschadet der auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz hat der Schiffsführer bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Z 1 dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden und nach Möglichkeit den Fahrzeugen, die sich in der Nähe des Ortes des Einleitens oder Einbringens befinden, unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens und der getroffenen Maßnahmen zu melden.Unbeschadet der auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz hat der Schiffsführer bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Ziffer eins, dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden und nach Möglichkeit den Fahrzeugen, die sich in der Nähe des Ortes des Einleitens oder Einbringens befinden, unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens und der getroffenen Maßnahmen zu melden.
  2. 4.Ziffer 4In Österreich muss die Meldung gemäß Z 3 enthalten:In Österreich muss die Meldung gemäß Ziffer 3, enthalten:
    1. a)Litera aArt, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, von dem gemeldet wird;
    2. b)Litera bdie Stelle der Verunreinigung;
    3. c)Litera cden Namen des Fahrzeugs, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
    4. d)Litera ddie hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
    5. e)Litera edie Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
    6. f)Litera fdie Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
    7. g)Litera gdas Ausmaß der Verunreinigung.
  3. 5.Ziffer 5In Österreich müssen Tankschiffe, die Güter befördern, die schwimmfähig und nicht mit Wasser mischbar sind, und die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, in den nächstgelegenen Hafen mit Ölsperre einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb eines solchen Hafens gelegenen Umschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
  4. 6.Ziffer 6In Österreich kann die Schifffahrtsaufsicht im Rahmen von Kontrollen technische Vorrichtungen, die eine Einleitung von Abwässern oder Klärschlamm in das Gewässer ermöglichen, verplomben, wenn es zur Vermeidung illegaler Einleitungen erforderlich erscheint. Eine Liste der verplombten Fahrzeuge ist zentral durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu führen. Eine Beschädigung oder Entfernung der Plombe ist der Schifffahrtsaufsicht unter Angabe der Gründe unverzüglich zu melden.

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