Gesetzesaktualisierungen

6 Gesetze aktualisiert am 18.12.2025

Gesetze 1-6 von 6

1 Paragraf zu Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) aktualisiert


§ 64a StbG In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins§ 37 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 4, 5, 10 A... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.12.25

1 Paragraf zu Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017 (Oö. RH 2017) aktualisiert


Anl. 1 Oö. RH 2017

Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2024 Anl. 1 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.12.25

4 Paragrafen zu Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 (Oö. FIUGV 2008) aktualisiert


§ 7 Oö. FIUGV 2008

(1)Absatz einsDem gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im § 1 angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 UhrDem gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftr... mehr lesen...


§ 4 Oö. FIUGV 2008

(1)Absatz einsDie Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017)Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Eur... mehr lesen...


§ 3 Oö. FIUGV 2008

(1)Absatz einsDie Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 36,70 Euro bei maximal zwei Untersuchun... mehr lesen...


§ 1 Oö. FIUGV 2008

(1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2 Oö. FlUGG 2008 beträgtDie Höhe der Gebühr gemäß Paragraph eins, i.V. mit Paragraph 2, Oö. FlUGG 2008 beträgt1.Ziffer einsfür die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 S... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.12.25

28 Paragrafen zu Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) aktualisiert


§ 57 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsNeben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29 oder 31 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligu... mehr lesen...


§ 56 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer1.Ziffer einsden Verboten des § 8 zuwiderhandelt;den Verboten des Paragraph 8, zuwiderhandelt;2.Ziffer 2eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des § 13 errichtet, aufstellt, a... mehr lesen...


§ 46 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsWurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 11, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß § 16 festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsa... mehr lesen...


§ 45 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsLandschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), Naturdenkmale (§ 16), Europaschutzgebiete (§ 24) und Naturschutzgebiete (§ 25) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeic... mehr lesen...


§ 38 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsEine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen sind möglichst im elektronischen Verkehr an die Behörde zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßi... mehr lesen...


§ 37 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsHat eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem Europaschutzgebiet (§ 24) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen wurde, eine erhebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder ... mehr lesen...


§ 36 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsDer Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet oder ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen werden soll, ist zusammen mit einer planli... mehr lesen...


§ 35 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsBesteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß § 36 Verhandlungen mit den Grundeigentüm... mehr lesen...


§ 34 Oö. NSchG 2001

Wer behauptet, Pflanzen, Pilze oder Tiere geschützter Arten, die er mit sich führt, verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre Herkunft den nach diesem Landesgesetz mit... mehr lesen...


§ 33 Oö. NSchG 2001

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025) mehr lesen...


§ 31 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen gebietsfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen,... mehr lesen...


§ 27 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsWildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen ... mehr lesen...


§ 26 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsWildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.(2)Absatz 2Wildlebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet ... mehr lesen...


§ 25 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsGebiete,1.Ziffer einsdie sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen oder2.Ziffer 2die seltene heimische Pflanzen-, Pilz-, Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften beherbergen,können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten e... mehr lesen...


§ 20 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsDie Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder Teilen davon, die für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, als Schauhöhlen ist vor ihrer Ausführung der Landesregierung anzuzeigen. Als Schauhöhlen gelten auch Naturhöhlen... mehr lesen...


§ 19 Oö. NSchG 2001

Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Charakteristik oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:Die Paragraphen 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf G... mehr lesen...


§ 18 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsJede Maßnahme, die geeignet ist, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle, deren Inhalt oder von mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche (Eingänge, Karstgebilde u.a.) herbeizuführen, bedarf der Bewilligung der ... mehr lesen...


§ 16 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsNaturgebilde, die wegen ihrer landschaftlichen Charakteristik, Seltenheit oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind oder in denen naturschutzfachlich bedeutsame Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie die zur Erhaltung des Naturgebildes erforderliche ode... mehr lesen...


§ 15 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsLandschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Lebensräume und Lebensgrundlagen heimischer Pflanzen-, Pilz- und Ti... mehr lesen...


§ 14 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsEine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9, 10 oder 11 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,Eine Bewilligung gemäß den Paragraphen 5,, 9, 10 oder 11 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verord... mehr lesen...


§ 12 Oö. NSchG 2001

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025) mehr lesen...


§ 11 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsNaturnah erhaltene Gebiete oder Kulturlandschaften, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Charakteristik auszeichnen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen I... mehr lesen...


§ 10 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsIm Fließgewässeruferschutzbereich, das ist der Bereich von1.Ziffer einsDonau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und in einem unmittelbar daran anschließenden 200 m breiten Geländestreifen sowie2.Ziffer 2sonstigen Flüssen und Bächen (einschließlich ihrer gesta... mehr lesen...


§ 9 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsAn allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts (Seeuferschutzbereich) gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 und die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils ein... mehr lesen...


§ 6 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsFolgende Vorhaben-Strichaufzählungim Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, oderim Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) außerhalb von geschlossen... mehr lesen...


§ 5 Oö. NSchG 2001

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:Folgende Vorhaben bedürfen im Grünlan... mehr lesen...


§ 3 Oö. NSchG 2001

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Ziffer einsAnlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z. B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;1a.Ziffer eins aAnlage der kritischen Infrastruktur: Anlage, die eine wesentlich... mehr lesen...


§ 1 Oö. NSchG 2001

(1)Absatz einsDieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Land... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.12.25

13 Paragrafen zu Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (G-VBG 2012) aktualisiert


§ 142h G-VBG 2012 Benachteiligungsverbot

(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darfa)Litera aals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 142f Abs. 1 genannten Rechte oder eine Aufforderung nach § 142f Abs. 2 oderals Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur ... mehr lesen...


§ 142g G-VBG 2012 Beweislastumkehr

Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 142f Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren ... mehr lesen...


§ 142f G-VBG 2012 Schlichtungsverfahren

(1)Absatz einsJeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzunga)Litera ades § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 6 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum ... mehr lesen...


§ 142e G-VBG 2012 Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen

Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegta)Litera ader Gleichbehandlungskommission der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände1.Ziffer einsdie Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierun... mehr lesen...


§ 142d G-VBG 2012 Benachteiligungsverbot

(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 142b nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder... mehr lesen...


§ 142c G-VBG 2012 Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

(1)Absatz einsHinsichtlicha)Litera ader Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 142b undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 142 b, undb)Litera bder Bemessung des Schadenersatzesgelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gl... mehr lesen...


§ 109 G-VBG 2012 Überstundenvergütung für die Kinderbetreuung

(1)Absatz einsAbweichend von § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,Abweichend von Paragraph 53, Absatz 3, ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung... mehr lesen...


§ 103 G-VBG 2012 Dienstzeit

(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.(2)Absatz 2Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der päd... mehr lesen...


§ 102 G-VBG 2012 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes ri... mehr lesen...


§ 82a G-VBG 2012 (weggefallen)

§ 82a G-VBG 2012 seit 30.06.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 79 G-VBG 2012 Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

(1)Absatz einsDer Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.(2)Absatz 2Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstli... mehr lesen...


§ 32c G-VBG 2012 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

(1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflegea)Litera aeines nahen Angehörigen (§ 84 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz odereines nahen Angehörigen (Paragraph 84, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest ... mehr lesen...


§ 20a G-VBG 2012 Ärztliche Untersuchung

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. mehr lesen...


Aktualisiert am 18.12.25

14 Paragrafen zu Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG (I-VBG) aktualisiert


Anl. 1 I-VBG

Höchstausmaß der Studiendauer nach § 41 Abs. 3 lit. cHöchstausmaß der Studiendauer nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera c,Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 41 Abs. 3 lit. c beträgt:Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudium... mehr lesen...


§ 109 I-VBG Herabsetzung der Jahresnorm

Auf die Herabsetzung der Jahresnorm sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Herabsetzung der Jahresnorm zu vereinbaren ist und die verbleibende Unterrichtstätigkeit auch halbe Unterrichtsstunden umfass... mehr lesen...


§ 99 I-VBG Dienstpflichten des Leiters

Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den §§ 33 bis 41 und 42 Abs. 1 MDG, mit Ausnahme der §§ 37 Abs. 4 und 38, sinngemäß zu erfüllen.Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden ... mehr lesen...


§ 93 I-VBG Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

(1)Absatz einsHinsichtlicha)Litera ader Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, undb)Litera bder Bemessung des Schadenersatzesgelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichb... mehr lesen...


§ 88 I-VBG Überstundenvergütung für die Kinderbetreuung

(1)Absatz einsAbweichend von § 47 Abs. 1 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,Abweichend von Paragraph 47, Absatz eins, ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teil... mehr lesen...


§ 82 I-VBG Dienstzeit

(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.(2)Absatz 2Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der päd... mehr lesen...


§ 81 I-VBG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsPädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes ri... mehr lesen...


§ 60 I-VBG Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

(1)Absatz einsDer Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.(2)Absatz 2Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstli... mehr lesen...


§ 63a I-VBG (weggefallen)

§ 63a I-VBG seit 30.06.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 31b I-VBG Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

(1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflegea)Litera aeines nahen Angehörigen (§ 67 Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz odereines nahen Angehörigen (Paragraph 67, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest ... mehr lesen...


§ 19a I-VBG Ärztliche Untersuchung

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. mehr lesen...


§ 19 I-VBG Dienstverhinderung

(1)Absatz einsIst der Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er dies unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und auf Verlangen des Vorgesetzten, oder, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeit... mehr lesen...


§ 6b I-VBG Eingetragene Partnerschaften

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 14 Abs. 2, § 78, § 101 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 101 Abs. 4 und 14.Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetra... mehr lesen...


§ 1 I-VBG Geltungsbereich

(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).Dieses Gesetz gilt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die i... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.12.25
Gesetze 1-6 von 6