Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 18.12.2025

Gesetze 1-2 von 2

1 Paragraf zu Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017 (Oö. RH 2017) aktualisiert


Anl. 1 Oö. RH 2017

Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 87/2025 Anl. 1 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.12.25

4 Paragrafen zu Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 (Oö. FIUGV 2008) aktualisiert


§ 7 Oö. FIUGV 2008

(1)Absatz einsDem gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im § 1 angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 UhrDem gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftr... mehr lesen...


§ 4 Oö. FIUGV 2008

(1)Absatz einsDie Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,92 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017, 86/2025)Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier... mehr lesen...


§ 3 Oö. FIUGV 2008

(1)Absatz einsDie Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 37,90 Euro bei maximal zwei Untersuchun... mehr lesen...


§ 1 Oö. FIUGV 2008

(1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2 Oö. FlUGG 2008 beträgtDie Höhe der Gebühr gemäß Paragraph eins, i.V. mit Paragraph 2, Oö. FlUGG 2008 beträgt1.Ziffer einsfür die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 S... mehr lesen...


Aktualisiert am 18.12.25
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