§ 25 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gebiete,
    1. 1.Ziffer einsdie sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen oder
    2. 2.Ziffer 2die seltene heimische Pflanzen-, Pilz-, Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften beherbergen,
    können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  2. (2)Absatz 2,Soweit die nähere Umgebung von Gebieten im Sinn des Abs. 1 für die unmittelbare Sicherung des Schutzzweckes unbedingt erforderlich ist, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Soweit die nähere Umgebung von Gebieten im Sinn des Absatz eins, für die unmittelbare Sicherung des Schutzzweckes unbedingt erforderlich ist, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach Abs. 1 festzulegen:Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach Absatz eins, festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Grenzen des Naturschutzgebietes und
    2. 2.Ziffer 2die allenfalls zur Sicherung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Landesregierung kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet - allenfalls nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 bis 7 - gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Dabei dürfen in einem Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Europaschutzgebiet gemäß § 24 ist, nur solche Maßnahmen und Nutzungen erlaubt werden, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes (§ 24) führen können. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Die Landesregierung kann in einer Verordnung gemäß Absatz eins, bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet - allenfalls nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 7 - gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Dabei dürfen in einem Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 24, ist, nur solche Maßnahmen und Nutzungen erlaubt werden, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes (Paragraph 24,) führen können. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  5. (4a)Absatz 4 a,Sonstige Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Gleiches gilt für solche Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3, sofern die Landesregierung dazu eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Eine solche Stellungnahme darf seitens der Landesregierung nur abgegeben werden, wenn die Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 nicht erforderlich ist, der Schutzzweck insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, auszuschließen sind. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Sonstige Eingriffe im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Gleiches gilt für solche Eingriffe im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3,, sofern die Landesregierung dazu eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Eine solche Stellungnahme darf seitens der Landesregierung nur abgegeben werden, wenn die Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, nicht erforderlich ist, der Schutzzweck insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch IVvier der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, auszuschließen sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  6. (5)Absatz 5,Die Landesregierung kann darüber hinaus im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten unter sinngemäßer Anwendung von § 14 Abs. 2 bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Die Landesregierung kann darüber hinaus im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 14, Absatz 2, bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  7. (6)Absatz 6,§ 24 Abs. 3a und 3b betreffend das Screening einer hinreichend konkret definierten Maßnahme ist in Bezug auf mögliche wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Paragraph 24, Absatz 3 a und 3 b betreffend das Screening einer hinreichend konkret definierten Maßnahme ist in Bezug auf mögliche wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 28.11.2025 bis 30.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Gebiete,
    1. 1.Ziffer einsdie sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen oder
    2. 2.Ziffer 2die seltene heimische Pflanzen-, Pilz-, Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften beherbergen,
    können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  2. (2)Absatz 2,Soweit die nähere Umgebung von Gebieten im Sinn des Abs. 1 für die unmittelbare Sicherung des Schutzzweckes unbedingt erforderlich ist, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Soweit die nähere Umgebung von Gebieten im Sinn des Absatz eins, für die unmittelbare Sicherung des Schutzzweckes unbedingt erforderlich ist, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach Abs. 1 festzulegen:Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach Absatz eins, festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Grenzen des Naturschutzgebietes und
    2. 2.Ziffer 2die allenfalls zur Sicherung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Landesregierung kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet - allenfalls nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 bis 7 - gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Dabei dürfen in einem Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Europaschutzgebiet gemäß § 24 ist, nur solche Maßnahmen und Nutzungen erlaubt werden, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes (§ 24) führen können. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Die Landesregierung kann in einer Verordnung gemäß Absatz eins, bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet - allenfalls nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 7 - gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Dabei dürfen in einem Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 24, ist, nur solche Maßnahmen und Nutzungen erlaubt werden, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes (Paragraph 24,) führen können. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  5. (4a)Absatz 4 a,Sonstige Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Gleiches gilt für solche Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3, sofern die Landesregierung dazu eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Eine solche Stellungnahme darf seitens der Landesregierung nur abgegeben werden, wenn die Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 nicht erforderlich ist, der Schutzzweck insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, auszuschließen sind. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Sonstige Eingriffe im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Gleiches gilt für solche Eingriffe im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3,, sofern die Landesregierung dazu eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Eine solche Stellungnahme darf seitens der Landesregierung nur abgegeben werden, wenn die Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, nicht erforderlich ist, der Schutzzweck insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch IVvier der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, auszuschließen sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  6. (5)Absatz 5,Die Landesregierung kann darüber hinaus im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten unter sinngemäßer Anwendung von § 14 Abs. 2 bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Die Landesregierung kann darüber hinaus im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 14, Absatz 2, bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  7. (6)Absatz 6,§ 24 Abs. 3a und 3b betreffend das Screening einer hinreichend konkret definierten Maßnahme ist in Bezug auf mögliche wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Paragraph 24, Absatz 3 a und 3 b betreffend das Screening einer hinreichend konkret definierten Maßnahme ist in Bezug auf mögliche wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)

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