§ 14 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2025
  1. (1)Absatz einsEine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9, 10 oder 11 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,Eine Bewilligung gemäß den Paragraphen 5,, 9, 10 oder 11 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
    1. 1.Ziffer einswenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt in einer Weise schädigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
    2. 2.Ziffer 2wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
    Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Absatz eins, Ziffer eins, erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Sind Vorhaben gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11 (hinsichtlich jener Teilflächen, die nicht wieder rekultiviert werden), 12, 18, 20 oder 21 oder § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f mit nachhaltigen, schwerwiegenden Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen verbunden und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Abs. 1 Z 2) eine Bewilligung zu erteilen, sind nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Abs. 5) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)Sind Vorhaben gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, 6, 7, 11 (hinsichtlich jener Teilflächen, die nicht wieder rekultiviert werden), 12, 18, 20 oder 21 oder Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, mit nachhaltigen, schwerwiegenden Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen verbunden und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Absatz eins, Ziffer 2,) eine Bewilligung zu erteilen, sind nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Absatz 5,) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)
  4. (4)Absatz 4Werden durch Vorhaben gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11 (hinsichtlich jener Teilflächen, die nicht wieder rekultiviert werden), 12, 18, 20 oder 21 oder § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten nachhaltig geschädigt, und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Abs. 1 Z 2) eine Bewilligung zu erteilen, können nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Abs. 5) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)Werden durch Vorhaben gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, 6, 7, 11 (hinsichtlich jener Teilflächen, die nicht wieder rekultiviert werden), 12, 18, 20 oder 21 oder Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten nachhaltig geschädigt, und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Absatz eins, Ziffer 2,) eine Bewilligung zu erteilen, können nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Absatz 5,) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu erlassen und dabei insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie wertvollen natürlichen Lebensräume, deren nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 3 erfordern,die wertvollen natürlichen Lebensräume, deren nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 3, erfordern,
    2. 2.Ziffer 2die Lebensräume, deren Funktionen für besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 4 erfordern können,die Lebensräume, deren Funktionen für besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz 4, erfordern können,
    3. 3.Ziffer 3Kriterien für die Beurteilung von Schädigungen und Beeinträchtigungen als nachhaltig und schwerwiegend,
    4. 4.Ziffer 4die Grundsätze hinsichtlich Ort, Art, Inhalt und Umfang möglicher Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Methode für die Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen – dabei ist insbesondere auch festzulegen, dass
      • StrichaufzählungVorleistungen durch die Bevorratung von Flächen unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen anerkannt werden müssen und
      • Strichaufzählungder Erwerb von Flächen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nur soweit vorgeschrieben werden kann, als der dafür zu entrichtende Preis wirtschaftlich vertretbar ist.
    (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014)
In Kraft seit 28.11.2025 bis 31.12.9999
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