§ 9 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2025
  1. (1)Absatz einsAn allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts (Seeuferschutzbereich) gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 und die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Seeuferschutzbereich nicht.An allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts (Seeuferschutzbereich) gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß Paragraph 5 und die Anzeigepflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Seeuferschutzbereich nicht.
  2. (2)Absatz 2Im Seeuferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
    1. 1.Ziffer einsder Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 17 Oö. Bauordnung 1994 handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 5 sinngemäß vorliegen;der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß Paragraph 37 a, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 17, Oö. Bauordnung 1994 handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, sinngemäß vorliegen;
    2. 2.Ziffer 2im Grünland (§ 3 Z 6)im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,)
      1. a)Litera adie Errichtung von Einfriedungen, ausgenommen von landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen;
      2. b)Litera bdie Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 5 m2;
      3. c)Litera cdie Rodung von Ufergehölzen;
      4. d)Litera ddie Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
      5. e)Litera edie Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs (zB Ausbaggern, Uferverbauungen und Ähnliches), ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten und an sonstigen rechtmäßig errichteten Uferbefestigungen sowie
      6. f)Litera fdie Anbringung von schwimmenden Anlagen und von Bojen in Gebieten, die nicht von einer Verordnung gemäß Abs. 5 erfasst sind.die Anbringung von schwimmenden Anlagen und von Bojen in Gebieten, die nicht von einer Verordnung gemäß Absatz 5, erfasst sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  3. (3)Absatz 3Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung Gebiete zu bezeichnen, die geschlossene Ortschaften darstellen. In diesen Gebieten entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 für solche Vorhaben, die in der Verordnung angegeben sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch für weitere örtliche Bereiche festlegen, dassDie Landesregierung hat durch Verordnung Gebiete zu bezeichnen, die geschlossene Ortschaften darstellen. In diesen Gebieten entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Absatz 2, für solche Vorhaben, die in der Verordnung angegeben sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch für weitere örtliche Bereiche festlegen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Bewilligungspflicht gemäß § 5,die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5,,
    2. 2.Ziffer 2die Anzeigepflicht gemäß § 6,die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6,,
    3. 3.Ziffer 3die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2die Bewilligungspflicht gemäß Absatz 2,
    für bestimmte Vorhaben nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes
    1. 1.Ziffer einserforderliche nähere Bestimmungen über die Anbringung, die Art der Kennzeichnung, der Farbgebung und die Größe von Bojen erlassen, wenn dem nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen und
    2. 2.Ziffer 2Bojenpläne festlegen.
    In einem Bojenplan ist für den jeweiligen Seebereich nach Maßgabe der Ufernutzung und -ausformung, des Uferbewuchses und des Vorhandenseins von Bootshäfen und -stegen die Anzahl und die Lage der Bojen so festzulegen, dass die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gewahrt werden. Auf die Interessen der betroffenen Seeufergemeinden, des Fremdenverkehrs, des Segelsports und der Fischerei ist dabei besonders Bedacht zu nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019, 125/2020)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,, 125/2020)
In Kraft seit 28.11.2025 bis 31.12.9999
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