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(2125/2020) Im Seeuferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
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(3) Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Gebiete zu bezeichnen, die geschlossene Ortschaften darstellen. In diesen Gebieten entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 für solche Vorhaben, die in der Verordnung angegeben sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch für weitere örtliche Bereiche festlegen, dass
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(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes
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(2125/2020) Im Seeuferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
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(3) Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Gebiete zu bezeichnen, die geschlossene Ortschaften darstellen. In diesen Gebieten entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 für solche Vorhaben, die in der Verordnung angegeben sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch für weitere örtliche Bereiche festlegen, dass
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(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes
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