§ 5 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2025

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (Paragraph 31, Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

  1. 1.Ziffer einsder Neubau (§ 2 Z 8 Oö. Straßengesetz 1991) und die Umlegung (§ 2 Z 9 Oö. Straßengesetz 1991) von öffentlichen Straßen, die unter das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013, oder unter das Oö. Straßengesetz 1991 fallen, sowie der Umbau (§ 2 Z 10 Oö. Straßengesetz 1991) solcher Straßen, wenn damit geländegestaltende Maßnahmen verbunden sind, durch welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird; die Anlage von Fahrbahnteilern, Querungshilfen, Haltestellenbuchten, Abbiegespuren, Beschleunigungsspuren und Kreuzungsumbauten, ausgenommen Unter- und Überführungen, bedarf nur dann einer Bewilligung, wenn Z 12 oder Z 18 anzuwenden ist;der Neubau (Paragraph 2, Ziffer 8, Oö. Straßengesetz 1991) und die Umlegung (Paragraph 2, Ziffer 9, Oö. Straßengesetz 1991) von öffentlichen Straßen, die unter das Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, oder unter das Oö. Straßengesetz 1991 fallen, sowie der Umbau (Paragraph 2, Ziffer 10, Oö. Straßengesetz 1991) solcher Straßen, wenn damit geländegestaltende Maßnahmen verbunden sind, durch welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird; die Anlage von Fahrbahnteilern, Querungshilfen, Haltestellenbuchten, Abbiegespuren, Beschleunigungsspuren und Kreuzungsumbauten, ausgenommen Unter- und Überführungen, bedarf nur dann einer Bewilligung, wenn Ziffer 12, oder Ziffer 18, anzuwenden ist;
  2. 2.Ziffer 2die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen (§ 3 Z 4b) in Auwäldern, Moorwäldern, Schluchtwäldern, Schneeheide-Föhrenwäldern, Geisklee-Traubeneichenwäldern, in Landschaftsschutzgebieten und in den Gemeinden, die gemäß der Anlage zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995, in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 18/1999 in den Anwendungsbereich der Alpenkonvention fallen; außerhalb von Schutzwäldern im Sinn des § 21 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, bedarf die Verbreiterung von bestehenden Forststraßen um höchstens einen Meter keiner Bewilligung;die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen (Paragraph 3, Ziffer 4 b,) in Auwäldern, Moorwäldern, Schluchtwäldern, Schneeheide-Föhrenwäldern, Geisklee-Traubeneichenwäldern, in Landschaftsschutzgebieten und in den Gemeinden, die gemäß der Anlage zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1995,, in der Fassung des Protokolls Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1999, in den Anwendungsbereich der Alpenkonvention fallen; außerhalb von Schutzwäldern im Sinn des Paragraph 21, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, bedarf die Verbreiterung von bestehenden Forststraßen um höchstens einen Meter keiner Bewilligung;
  3. 3.Ziffer 3Entfallen
  4. 4.Ziffer 4oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m die infrastrukturellen Erschließungsmaßnahmen, wie insbesondere der Neubau und Umbau von Wegen, Rohrleitungen, Fernmelde- und elektrischen Leitungsanlagen, ausgenommen Reparatur-, Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an bestehenden Wegen;
  5. 5.Ziffer 5die Anlage von Klettergärten und Klettersteigen sowie die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen mit einer Fläche von mehr als 20.000 m², die Erweiterung bestehender Sport- und Freizeitanlagen über dieses Flächenausmaß hinaus; unabhängig von einem Flächenausmaß die Errichtung oder Erweiterung solcher Anlagen, wenn dafür eine Bodenversiegelung, wie Asphaltierung, Betonierung und dgl. auf einer Fläche von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche erforderlich ist;
  6. 6.Ziffer 6die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt;
  7. 7.Ziffer 7die Errichtung und die Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften, wenn sie eine Länge von 200 m überschreiten sowie von Schipisten; die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen sowie die wesentliche Änderung des Betriebs solcher Anlagen;
  8. 8.Ziffer 8die Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- oder motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen;
  9. 9.Ziffer 9Entfallen
  10. 10.Ziffer 10Entfallen
  11. 11.Ziffer 11die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Lagern und Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m²;
  12. 12.Ziffer 12die Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen, der Torfabbau sowie die Drainagierung von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen; ferner die Drainagierung sonstiger Grundflächen, deren Ausmaß 5.000 m² überschreitet sowie die Erweiterung einer Drainagierungsfläche über dieses Ausmaß hinaus; Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen bedürfen keiner Bewilligung;
  13. 13.Ziffer 13Entfallen
  14. 14.Ziffer 14die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern; die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude bedarf keiner Bewilligung;
  15. 15.Ziffer 15die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn die Höhenlage mindestens an einer Stelle um mehr als 1 m geändert wird, ausgenommen im Zusammenhang mit der Neuanlage, der Umlegung und der Verbreiterung von Forststraßen;
  16. 16.Ziffer 16die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 25 cm;
  17. 17.Ziffer 17Entfallen
  18. 18.Ziffer 18in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen die Bodenabtragung, der Bodenaustausch, die Aufschüttung, die Befestigung oder die Versiegelung des Bodens, die Überflutung, die Düngung, die Anlage künstlicher Gewässer, die Neuaufforstung, das Pflanzen von standortfremden Gewächsen und das Ablagern von Materialien;
  19. 19.Ziffer 19die gänzliche Beseitigung und die Beseitigung von Teilen von Blockhalden;
  20. 20.Ziffer 20die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m und deren Änderung über dieses Ausmaß hinaus;
  21. 21.Ziffer 21die Errichtung von freistehenden thermischen Solarenergieanlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von jeweils mehr als 500 m² und deren Änderung über dieses Ausmaß hinaus.
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 109/2019, 84/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 109/2019, 84/2025)
In Kraft seit 28.11.2025 bis 31.12.9999
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