§ 1 Oö. NSchG 2001 § 1

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

1.

das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);

2.

der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3.

die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

4.

Mineralien und Fossilien;

5.

Naturhöhlen und deren Besucher.

(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "FFH-Richtlinie") und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen. Darüber hinaus dient dieses Landesgesetz auch der Umsetzung der sich aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen ergebenden Verpflichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(5) Jeder hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten.

(6) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf den Schutz der Natur und der Landschaft Bedacht zu nehmen.

(7) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft nach Möglichkeit zu fördern. Insbesondere hat das Land vertragliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten anzustreben, um die Durchführung, Einschränkung oder Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen privatrechtlich abzusichern.

(8) Das Land hat zur Erfassung aller ökologisch wertvollen Lebensräume, zur Erhebung der für die Vielfalt, Schönheit, Eigenart und den Erholungswert der Landschaft wesentlichen Strukturen, zur Erstellung von Grundlagen für die Erhaltung einer artenreichen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt durch Sicherung ihrer Lebensräume und zur Gewinnung von Erkenntnissen über natürliche Regelmechanismen eine Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(9) Das Land hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang I und die prioritären Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie besonders zu berücksichtigen sind. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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