§ 10 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2025
  1. (1)Absatz einsIm Fließgewässeruferschutzbereich, das ist der Bereich von
    1. 1.Ziffer einsDonau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und in einem unmittelbar daran anschließenden 200 m breiten Geländestreifen sowie
    2. 2.Ziffer 2sonstigen Flüssen und Bächen (einschließlich ihrer gestauten Bereiche), wenn sie in einer Verordnung der Landesregierung angeführt sind, und in einem daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen,
    gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 und die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Fließgewässeruferschutzbereich nicht.gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß Paragraph 5 und die Anzeigepflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Fließgewässeruferschutzbereich nicht.
  2. (2)Absatz 2Im Fließgewässeruferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, wenn nicht § 9 anzuwenden ist, vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:Im Fließgewässeruferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (Paragraph 31, Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, wenn nicht Paragraph 9, anzuwenden ist, vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
    1. 1.Ziffer einsder Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 17 Oö. Bauordnung 1994 handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 5 sinngemäß vorliegen;der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß Paragraph 37 a, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 17, Oö. Bauordnung 1994 handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, sinngemäß vorliegen;
    2. 2.Ziffer 2im Grünland (§ 3 Z 6)im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,)
      1. a)Litera adie Überspannung mit Brücken;
      2. b)Litera bdie Errichtung von Einfriedungen, ausgenommen landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen;
      3. c)Litera cdie Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 5 m2;
      4. d)Litera ddie Rodung von Ufergehölzen;
      5. e)Litera edie Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
      6. f)Litera fdie Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs (zB Ausbaggern, Uferverbauungen, Verrohrungen und Ähnliches), ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten und an sonstigen rechtmäßig errichteten Uferbefestigungen sowie
      7. g)Litera gdie Anbringung von schwimmenden Anlagen.
    (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  3. (3)Absatz 3Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne örtliche Bereiche festlegen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Bewilligungspflicht gemäß § 5,die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5,,
    2. 2.Ziffer 2die Anzeigepflicht gemäß § 6,die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6,,
    3. 3.Ziffer 3die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2die Bewilligungspflicht gemäß Absatz 2,
    für bestimmte Vorhaben nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019, 125/2020)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,, 125/2020)
In Kraft seit 28.11.2025 bis 31.12.9999
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