§ 20 Oö. NSchG 2001 § 20

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder Teilen davon, die für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, als Schauhöhlen ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen. Als Schauhöhlen gelten auch Naturhöhlen oder Teile davon, die bloß fallweise zu kommerziellen Zwecken genutzt werden sollen.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind die erforderlichen planlichen Darstellungen der Erschließungsmaßnahmen, die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie der Entwurf einer Betriebsordnung anzuschließen. Ist der Anzeigende nicht selbst Verfügungsberechtigter über die betreffende Naturhöhle, ist dessen Zustimmung nachzuweisen.

(3) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuchs auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, der Höhlenführer und der Höhlenverwaltung, den Verlauf des Führungswegs sowie die Betriebszeit und die Gesamtanzahl der Personen, die zur gleichen Zeit zu einer Besichtigung zugelassen werden, zu enthalten. Bei gut erschlossenen Höhlen, die über Sicherheitseinrichtungen wie Steige, Treppen, Geländer, Notbeleuchtung, Nottelefone, Erste-Hilfe-Stationen und Ähnliches verfügen, kann die Betriebsordnung auch Führungen durch unterwiesene und regelmäßig von geprüften Höhlenführern beaufsichtigte Hilfskräfte vorsehen; diesfalls ist auch festzulegen, wie viele Hilfskräfte je geprüftem Höhlenführer gleichzeitig beschäftigt sein dürfen.

(4) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben durch die Erschließungsmaßnahmen oder durch den Betrieb als Schauhöhle die Eigenart, das Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung der Naturhöhle beeinträchtigt oder das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle das öffentliche Interesse am Tourismus oder an der Volksbildung überwiegt. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der viermonatigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

(5) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im Abs. 4 genannten Beeinträchtigungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 5 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.

(7) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf dem vorgelegten Plan zu bestätigen und diesen dem Anzeigenden auszuhändigen.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010, 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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