§ 27 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie wildlebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 84 aus 2025,)
  2. (2)Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf die Artikel 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Artikel 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:
    1. 1.Ziffer einsdie vollkommen oder teilweise geschützten Arten;
    2. 2.Ziffer 2Gebiet und Zeit des Schutzes;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere.
    (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  3. (3)Absatz 3,Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007)Dem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz eins, unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie angeführt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 138 aus 2007,)
  4. (4)Absatz 4,Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfallsDem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 unterliegen jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsalle wildlebenden nicht jagdbaren Vogelarten und
    2. 2.Ziffer 2alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,alle im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,
    die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 138 aus 2007,, 84 aus 2025,)
In Kraft seit 31.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 Oö. NSchG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Oö. NSchG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 27 Oö. NSchG 2001


Entscheidungen zu § 27 Oö. NSchG 2001


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 Oö. NSchG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 Oö. NSchG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. NSchG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 Oö. NSchG 2001
§ 28 Oö. NSchG 2001