§ 33 Oö. NSchG 2001 § 33

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen, von Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln beim Sammeln von Mineralien und Fossilien ist verboten; ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem behördlich genehmigten Vorhaben.

(3) Das erwerbsmäßige Sammeln sowie das Verkaufen oder das Anbieten zum Verkauf von Mineralien oder Fossilien ist unbeschadet einer Bewilligungspflicht nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vor seiner Ausführung der Behörde anzuzeigen.

(4) Anzeigen nach Abs. 3 sind zu begründen und haben die Art der Mineralien oder Fossilien, das Gebiet, den Zeitraum und die Menge zu bezeichnen, auf die sich das Verfahren beziehen soll.

(5) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn

1.

das angezeigte Vorhaben den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt oder den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt oder das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft und

2.

öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Land-schaftsschutz nicht überwiegen.

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der viermonatigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

(6) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im Abs. 5 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(7) Wird innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.

(8) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf der vorgelegten Anzeige zu bestätigen und diese dem Anzeigenden auszuhändigen.

(9) Der Vorhabensberechtigte gemäß Abs. 7 hat die mit einer Bestätigung gemäß Abs. 8 versehene Anzeige samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.

(10) Berechtigungen gemäß Abs. 7 erlöschen, wenn sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.

 

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010, 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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