§ 30 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten;
    2. 2.Ziffer 2Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (§ 29 Abs. 1) des Vorhabens;Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (Paragraph 29, Absatz eins,) des Vorhabens;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und die Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,
    1. 1.Ziffer einsdie innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn sonst Bedenken in Bezug auf eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung bestehen.

(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Abs. 1 zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Absatz eins, zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde

  1. 1.Ziffer einsdie Führung eines Protokolls über die Entnahme,
  2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Entnahme durch besonders geschulte Personen,
  3. 3.Ziffer 3eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen oder
  4. 4.Ziffer 4die Übermittlung der Ergebnisse allfälliger im Zuge der Projektausführung vorgenommener naturschutzfachlicher Erhebungen
vorschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)vorschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  1. (4)Absatz 4,Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung bzw. die von diesen beauftragten besonders geschulten Personen haben diese Bewilligung samt einem zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei ihrer Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung bzw. die von diesen beauftragten besonders geschulten Personen haben diese Bewilligung samt einem zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei ihrer Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  2. (5)Absatz 5,Die Bewilligung erlischt, wenn sie befristet erteilt wurde, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.
In Kraft seit 31.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 Oö. NSchG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 Oö. NSchG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 Oö. NSchG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 Oö. NSchG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 Oö. NSchG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. NSchG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 Oö. NSchG 2001
§ 31 Oö. NSchG 2001