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(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:
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(2) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,
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(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Abs. 1 zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde die Führung eines Protokolles über die Entnahme oder eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen vorschreiben.
(4) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.
(53) Die Bewilligung erlischtkann unter Bedingungen, wenn sie befristet erteilt wurde,und mit FristablaufAuflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Absatz eins, ansonsten nach Ablauf von drei Jahrenzu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:
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(2) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,
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(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Abs. 1 zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde die Führung eines Protokolles über die Entnahme oder eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen vorschreiben.
(4) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.
(53) Die Bewilligung erlischtkann unter Bedingungen, wenn sie befristet erteilt wurde,und mit FristablaufAuflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Absatz eins, ansonsten nach Ablauf von drei Jahrenzu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde