§ 30 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten;
    2. 2.Ziffer 2Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (§ 29 Abs. 1) des Vorhabens;Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (Paragraph 29, Absatz eins,) des Vorhabens;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und die Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,
    1. 1.Ziffer einsdie innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn sonst Bedenken in Bezug auf eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung bestehen.

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung der Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten;

2.

Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (§ 29 Abs. 1) des Vorhabens;

3.

Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und die Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.

(2) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,

1.

die innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, oder

2.

wenn sonst Bedenken in Bezug auf eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung bestehen.

(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Abs. 1 zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde die Führung eines Protokolles über die Entnahme oder eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen vorschreiben.

(4) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.

(53) Die Bewilligung erlischtkann unter Bedingungen, wenn sie befristet erteilt wurde,und mit FristablaufAuflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Absatz eins, ansonsten nach Ablauf von drei Jahrenzu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde

  1. 1.Ziffer einsdie Führung eines Protokolls über die Entnahme,
  2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Entnahme durch besonders geschulte Personen,
  3. 3.Ziffer 3eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen oder
  4. 4.Ziffer 4die Übermittlung der Ergebnisse allfälliger im Zuge der Projektausführung vorgenommener naturschutzfachlicher Erhebungen
vorschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)vorschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  1. (4)Absatz 4,Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung bzw. die von diesen beauftragten besonders geschulten Personen haben diese Bewilligung samt einem zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei ihrer Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung bzw. die von diesen beauftragten besonders geschulten Personen haben diese Bewilligung samt einem zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei ihrer Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  2. (5)Absatz 5,Die Bewilligung erlischt, wenn sie befristet erteilt wurde, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 29, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten;
    2. 2.Ziffer 2Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (§ 29 Abs. 1) des Vorhabens;Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (Paragraph 29, Absatz eins,) des Vorhabens;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und die Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,
    1. 1.Ziffer einsdie innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn sonst Bedenken in Bezug auf eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung bestehen.

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung der Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten;

2.

Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (§ 29 Abs. 1) des Vorhabens;

3.

Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und die Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.

(2) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,

1.

die innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, oder

2.

wenn sonst Bedenken in Bezug auf eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung bestehen.

(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Abs. 1 zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde die Führung eines Protokolles über die Entnahme oder eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen vorschreiben.

(4) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.

(53) Die Bewilligung erlischtkann unter Bedingungen, wenn sie befristet erteilt wurde,und mit FristablaufAuflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Absatz eins, ansonsten nach Ablauf von drei Jahrenzu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde

  1. 1.Ziffer einsdie Führung eines Protokolls über die Entnahme,
  2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Entnahme durch besonders geschulte Personen,
  3. 3.Ziffer 3eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen oder
  4. 4.Ziffer 4die Übermittlung der Ergebnisse allfälliger im Zuge der Projektausführung vorgenommener naturschutzfachlicher Erhebungen
vorschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)vorschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  1. (4)Absatz 4,Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung bzw. die von diesen beauftragten besonders geschulten Personen haben diese Bewilligung samt einem zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei ihrer Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung bzw. die von diesen beauftragten besonders geschulten Personen haben diese Bewilligung samt einem zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei ihrer Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  2. (5)Absatz 5,Die Bewilligung erlischt, wenn sie befristet erteilt wurde, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten