§ 37 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2025
  1. (1)Absatz einsHat eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem Europaschutzgebiet (§ 24) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen wurde, eine erhebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder eine erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung zur Folge, hat der Eigentümer gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn nicht durch eine vertragliche Vereinbarung (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 7) oder anderweitig für eine Entschädigung vorgesorgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 84/2025)Hat eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (Paragraph 11,), einem Europaschutzgebiet (Paragraph 24,) oder einem Naturschutzgebiet (Paragraph 25,) erklärt oder mit der ein Landschaftspflegeplan (Paragraph 15, Absatz 2,) erlassen wurde, eine erhebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder eine erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung zur Folge, hat der Eigentümer gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn nicht durch eine vertragliche Vereinbarung (Paragraph 35, Absatz eins, i.V.m. Paragraph eins, Absatz 7,) oder anderweitig für eine Entschädigung vorgesorgt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen.Verliert ein Grundstück durch eine der im Absatz eins, erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Entschädigung bzw. Einlösung ist, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der betreffenden Verordnung gemäß den §§ 11 oder 25 bzw. binnen drei Jahren nach der Rechtskraft eines abweisenden Bescheides gemäß § 24 Abs. 3 bei der Landesregierung geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 84/2025)Der Anspruch auf Entschädigung bzw. Einlösung ist, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der betreffenden Verordnung gemäß den Paragraphen 11, oder 25 bzw. binnen drei Jahren nach der Rechtskraft eines abweisenden Bescheides gemäß Paragraph 24, Absatz 3, bei der Landesregierung geltend zu machen. Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2014, 84/2025)
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über das Ausmaß der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Für die Ermittlung der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages sind die §§ 4 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 35/2014, 54/2019)Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über das Ausmaß der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Für die Ermittlung der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages sind die Paragraphen 4 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007, 35/2014, 54/2019)
In Kraft seit 28.11.2025 bis 31.12.9999
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