§ 39b Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Bei

1.

Vorhaben gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz oder

2.

Vorhaben gemäß § 25 Abs. 5, die Naturschutzgebiete betreffen, die gleichzeitig auch Europaschutzgebiete oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie sind,

ist der verfahrenseinleitende Antrag und in weiterer Folge das dazu von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags ist berechtigten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(2) Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der gemäß Abs. 1 erfolgten Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, im Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, können berechtigte Umweltorganisationen eine begründete Stellungnahme zum Vorhaben abgeben.

(3) Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über Anträge für die im Abs. 1 genannten Vorhaben zu berücksichtigen.

(4) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß

1.

§ 14

-

mit Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie oder

-

sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,

2.

§ 24 Abs. 3,

3.

§ 25 Abs. 5

-

die Naturschutzgebiete betreffen, die gleichzeitig auch Europaschutzgebiete oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie sind, oder

-

sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind, sowie

4.

§ 29 Abs. 1 iVm. § 30, sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen.

(5) Bescheide gemäß Abs. 4 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(6) Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 5) schriftlich bei der Behörde einzubringen.

(7) Die Beschwerde einer berechtigten Umweltorganisation gegen Bescheide gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 erster Spiegelstrich ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Berechtigung der Umweltorganisation bereits vor der Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bestanden hat und die Umweltorganisation innerhalb der Frist des Abs. 2 keine begründete Stellungnahme abgegeben hat oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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