§ 46 Oö. NSchG 2001 § 46

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 11, 12, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß § 16 festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen die Unterschutzstellung erfolgte.

(2) Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Abs. 1 zum Teil oder gänzlich aufgehoben, hat die Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu löschen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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