§ 56 Oö. NSchG 2001

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

den Verboten des § 8 zuwiderhandelt;

2.

eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des § 13 errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder betreibt;

3.

als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) Veränderungen, Gefährdungen oder den Untergang eines Naturdenkmales nicht unverzüglich anzeigt (§ 16 Abs. 4);

4.

bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 18 Abs. 1 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 18 Abs. 3) nicht einhält;

5.

eine Naturhöhle ohne Bewilligung für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 20 Abs. 1) oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 20 Abs. 4) nicht einhält;

6.

eine Schauhöhle ohne bewilligte Betriebsordnung (§ 20 Abs. 5) oder in einer anderen als in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt oder die Betriebsordnung ohne Bewilligung der Behörde abändert (§ 20 Abs. 5);

7.

den Bestimmungen des § 26 betreffend den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;

8.

den in einer Verordnung gemäß § 27 umschriebenen Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit § 28, und/oder den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 betreffend den besonderen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;

9.

in einer Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 30 Abs. 3) nicht einhält oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 30 Abs. 4);

10.

standortfremde Pflanzen oder land- oder gebietsfremde Tiere in der freien Natur ohne erforderliche Bewilligung aussetzt oder ansiedelt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 31);

11.

den Verboten gemäß § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

12.

ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein, erwerbsmäßig Mineralien oder Fossilien sammelt, feilbietet oder verkauft oder als Inhaber einer entsprechenden Bewilligung diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 33 Abs. 3 bis 6);

13.

als Verfügungsberechtigter eine Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 nicht duldet;

14.

eine Kennzeichnung im Sinn des § 45 Abs. 1 beschädigt, entfernt oder unbefugt verwendet oder wer entgegen § 45 Abs. 2 eine geschützte Bezeichnung verwendet;

15.

mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen oder mit der Durchführung der Biotopkartierung beauftragten Personen entgegen § 51 den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

16.

die Ausübung der Befugnisse der Naturwacheorgane entgegen § 55 Abs. 1 nicht duldet.

(Anm: LGBl. Nr. 138/2007)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z 1 oder 3 anzuwenden ist;

2.

anzeigepflichtige Vorhaben (§ 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat, wenn nicht Abs. 3 Z 2 oder 4 anzuwenden ist;

3.

die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z 2a oder 5 anzuwenden ist;

4.

als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturdenkmales die Durchführung der in Bescheiden gemäß § 16 Abs. 1 und 4 bestimmten Schutzmaßnahmen nicht duldet;

5.

als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines Naturgebildes bzw. seiner zu schützenden Umgebung § 17 zuwiderhandelt;

6.

als Eigentümer (Verfügungsberechtigter) eines betroffenen Grundstückes dem Verbot gemäß § 36 Abs. 4 zuwiderhandelt;

6a.

als mit der ökologischen Bauaufsicht betraute Person die Aufgaben gemäß § 42a Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt;

7.

einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

bewilligungspflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 5 und § 9 Abs. 2) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 5 und § 10 Abs. 2) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;

2.

anzeigepflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 6) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;

2a.

im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;

3.

bewilligungspflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;

4.

anzeigepflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;

5.

in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;

6.

unerlaubte Eingriffe in ein Naturdenkmal ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 16 Abs. 3);

7.

bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 24 Abs. 3 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 24 Abs. 6) nicht einhält;

8.

Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs. 5 ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;

9.

Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Anzeige gemäß § 25 Abs. 4 oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;

10.

in Naturschutzgebieten (§ 25) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(4) Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung oder durch Nichtuntersagung gemäß § 6 nach Ablauf der Untersagungsfrist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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