Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist zu bestrafen, wer
1.Ziffer einseine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des § 13 errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder betreibt;eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder betreibt;
2.Ziffer 2als Eigentümerin bzw. Eigentümer (Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter) Veränderungen, Gefährdungen oder den Untergang eines Naturdenkmals nicht unverzüglich anzeigt (§ 16 Abs. 4);als Eigentümerin bzw. Eigentümer (Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter) Veränderungen, Gefährdungen oder den Untergang eines Naturdenkmals nicht unverzüglich anzeigt (Paragraph 16, Absatz 4,);
3.Ziffer 3eine Schauhöhle ohne bewilligte Betriebsordnung (§ 20 Abs. 5) oder in einer anderen als in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt oder die Betriebsordnung ohne Bewilligung abändert (§ 20 Abs. 5);eine Schauhöhle ohne bewilligte Betriebsordnung (Paragraph 20, Absatz 5,) oder in einer anderen als in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt oder die Betriebsordnung ohne Bewilligung abändert (Paragraph 20, Absatz 5,);
4.Ziffer 4den Bestimmungen des § 26 betreffend den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 26, betreffend den allgemeinen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;
5.Ziffer 5als Inhaberin bzw. Inhaber einer Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 diese, einen zur Feststellung ihrer bzw. seiner Identität geeigneten Ausweis oder ein zu führendes Protokoll über die Entnahme den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (§ 30 Abs. 4);als Inhaberin bzw. Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, diese, einen zur Feststellung ihrer bzw. seiner Identität geeigneten Ausweis oder ein zu führendes Protokoll über die Entnahme den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf deren Verlangen nicht vorweist (Paragraph 30, Absatz 4,);
6.Ziffer 6als Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter eine Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 nicht duldet;als Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, nicht duldet;
7.Ziffer 7eine Kennzeichnung im Sinn des § 45 Abs. 1 beschädigt, entfernt oder unbefugt verwendet oder wer entgegen § 45 Abs. 2 eine geschützte Bezeichnung verwendet;eine Kennzeichnung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, beschädigt, entfernt oder unbefugt verwendet oder wer entgegen Paragraph 45, Absatz 2, eine geschützte Bezeichnung verwendet;
8.Ziffer 8die Ausübung der Befugnisse der Naturwacheorgane entgegen § 55 Abs. 1 nicht duldet.die Ausübung der Befugnisse der Naturwacheorgane entgegen Paragraph 55, Absatz eins, nicht duldet.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 600 Euro bis zu 10.000 Euro ist zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsbewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z 1 oder 4 anzuwenden ist;bewilligungspflichtige Vorhaben (Paragraph 5,) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Absatz 3, Ziffer eins, oder 4 anzuwenden ist;
2.Ziffer 2anzeigepflichtige Vorhaben (§ 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat, wenn nicht Abs. 3 Z 2 oder 5 anzuwenden ist;anzeigepflichtige Vorhaben (Paragraph 6,) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (Paragraph 6, Absatz 5,), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat, wenn nicht Absatz 3, Ziffer 2, oder 5 anzuwenden ist;
3.Ziffer 3die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält, wenn nicht Abs. 3 Z 3 oder 6 anzuwenden ist;die in einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält, wenn nicht Absatz 3, Ziffer 3, oder 6 anzuwenden ist;
4.Ziffer 4den Verboten des § 8 zuwiderhandelt;den Verboten des Paragraph 8, zuwiderhandelt;
5.Ziffer 5als Eigentümerin bzw. Eigentümer (Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter) eines Naturdenkmals die Durchführung der in Bescheiden gemäß § 16 Abs. 1 und 4 bestimmten Schutzmaßnahmen nicht duldet;als Eigentümerin bzw. Eigentümer (Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter) eines Naturdenkmals die Durchführung der in Bescheiden gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 4 bestimmten Schutzmaßnahmen nicht duldet;
6.Ziffer 6unerlaubte Eingriffe in ein Naturdenkmal ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 16 Abs. 3);unerlaubte Eingriffe in ein Naturdenkmal ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (Paragraph 16, Absatz 3,);
7.Ziffer 7als Eigentümerin bzw. Eigentümer (Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter) eines Naturgebildes bzw. seiner zu schützenden Umgebung § 17 zuwiderhandelt;als Eigentümerin bzw. Eigentümer (Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter) eines Naturgebildes bzw. seiner zu schützenden Umgebung Paragraph 17, zuwiderhandelt;
8.Ziffer 8bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 18 Abs. 1 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 18 Abs. 3) nicht einhält;bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) nicht einhält;
9.Ziffer 9eine Naturhöhle ohne Bewilligung für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 20 Abs. 1) oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 20 Abs. 4) nicht einhält;eine Naturhöhle ohne Bewilligung für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich macht (Paragraph 20, Absatz eins,) oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (Paragraph 20, Absatz 4,) nicht einhält;
10.Ziffer 10den in einer Verordnung gemäß § 27 umschriebenen Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit § 28, und/oder den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 betreffend den besonderen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;den in einer Verordnung gemäß Paragraph 27, umschriebenen Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit Paragraph 28,, und/oder den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 betreffend den besonderen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;
11.Ziffer 11die in einer Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 30 Abs. 3) nicht einhält;die in einer Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (Paragraph 30, Absatz 3,) nicht einhält;
12.Ziffer 12gebietsfremde Pflanzen oder land- oder gebietsfremde Tiere in der freien Natur ohne erforderliche Bewilligung aussetzt oder ansiedelt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 31);gebietsfremde Pflanzen oder land- oder gebietsfremde Tiere in der freien Natur ohne erforderliche Bewilligung aussetzt oder ansiedelt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (Paragraph 31,);
13.Ziffer 13als Eigentümerin bzw. Eigentümer (Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter) eines betroffenen Grundstücks dem Verbot gemäß § 36 Abs. 4 zuwiderhandelt;als Eigentümerin bzw. Eigentümer (Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter) eines betroffenen Grundstücks dem Verbot gemäß Paragraph 36, Absatz 4, zuwiderhandelt;
14.Ziffer 14als mit der ökologischen Bauaufsicht betraute Person die Aufgaben gemäß § 42a Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt;als mit der ökologischen Bauaufsicht betraute Person die Aufgaben gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht ordnungsgemäß wahrnimmt;
15.Ziffer 15mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen oder mit der Durchführung der Biotopkartierung beauftragten Personen entgegen § 51 den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen oder mit der Durchführung der Biotopkartierung beauftragten Personen entgegen Paragraph 51, den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
16.Ziffer 16einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.einer besonderen administrativen Verfügung gemäß Paragraph 58, nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsbewilligungspflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 5 und § 9 Abs. 2) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 5 und § 10 Abs. 2) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;bewilligungspflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 und Paragraph 9, Absatz 2,) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz 2,) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
2.Ziffer 2anzeigepflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1 iVm. § 6) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1 iVm. § 6) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;anzeigepflichtige Vorhaben im Seeuferschutzbereich (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6,) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6,) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (Paragraph 6, Absatz 5,), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;
3.Ziffer 3im Seeuferschutzbereich (§ 9 Abs. 1) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (§ 10 Abs. 1) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;im Seeuferschutzbereich (Paragraph 9, Absatz eins,) oder im Fließgewässeruferschutzbereich (Paragraph 10, Absatz eins,) die in einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;
4.Ziffer 4bewilligungspflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;bewilligungspflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11,) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
5.Ziffer 5anzeigepflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;anzeigepflichtige Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11,) ohne Anzeige oder vor Ablauf der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (Paragraph 6, Absatz 5,), oder trotz Untersagung des Vorhabens ausführt oder ausgeführt hat;
6.Ziffer 6in Landschaftsschutzgebieten (§ 11) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;in Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11,) die in einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;
7.Ziffer 7bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des § 24 Abs. 3 ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (§ 24 Abs. 6) nicht einhält;bewilligungspflichtige Maßnahmen im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, ohne Bewilligung ausführt oder in einer Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (Paragraph 24, Absatz 6,) nicht einhält;
8.Ziffer 8Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs. 5 ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (Paragraph 25,) verboten sind, ohne Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, ausführt oder in einer Ausnahmebewilligung verfügte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält;
9.Ziffer 9Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (§ 25) verboten sind, ohne Anzeige gemäß § 25 Abs. 4 oder vor Ablauf der im § 6 Abs. 3 genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (§ 6 Abs. 5), oder trotz Untersagung des Vorhabens oder vor Übermittlung einer zustimmenden Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 4a ausführt oder ausgeführt hat;Eingriffe, die in einem Naturschutzgebiet (Paragraph 25,) verboten sind, ohne Anzeige gemäß Paragraph 25, Absatz 4, oder vor Ablauf der im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Frist oder vor der Mitteilung, dass eine Untersagung des Vorhabens nicht erfolgen werde (Paragraph 6, Absatz 5,), oder trotz Untersagung des Vorhabens oder vor Übermittlung einer zustimmenden Stellungnahme gemäß Paragraph 25, Absatz 4 a, ausführt oder ausgeführt hat;
10.Ziffer 10in Naturschutzgebieten (§ 25) die in einem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 4 verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält.in Naturschutzgebieten (Paragraph 25,) die in einem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verfügten Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht einhält.
(4)Absatz 4,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 10 sind, wenn Pflanzenarten gemäß § 27 Abs. 3 oder Tierarten gemäß § 27 Abs. 4 betroffen sind, mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2, Ziffer 10, sind, wenn Pflanzenarten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, oder Tierarten gemäß Paragraph 27, Absatz 4, betroffen sind, mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung oder durch Nichtuntersagung gemäß § 6 nach Ablauf der Untersagungsfrist.Bildet die unzulässige Durchführung eines Vorhabens den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung oder Einstellung des Vorhabens oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung oder durch Nichtuntersagung gemäß Paragraph 6, nach Ablauf der Untersagungsfrist.
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